Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.03.1993 – 1 StR 67/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 67/93 vom
25. März 1993
in der Strafsache
gegen
Giuseppe CE zus ME. Seboren am EEE 193: :: "GE (TUE .
wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag
od
Ad
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1993 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Zum Tatbestand des S 30 StGB gehört, daß der Täter die Anstiftung ernst meint. Ob das im vorliegenden Fall so war, hat das Landgericht nicht eigens geprüft. Hierzu hätte aber Anlaß bestanden. Die bloße Äußerung "Ich gebe dir 100 000 DM, wenn du Russo totschlägst”, kann zwar nach den Umständen des Einzelfalls eine ernstgemeinte Anstiftung enthalten, doch muß das nicht so sein; es kann sich auch um eine aus Verärgerung entstandene Unmutsäußerung ohne ernstlichen Deliktswillen handeln. Von Bedeutung hierfür kann der Grad der Konkretisierung der Tatausführung und der Belohnungsgewährung sein. Beides hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung als "relativ unausgereift" bezeichnet.
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Auch der Umstand, daß der Angeklagte die genannte Äußerung nur einmal gebrauchte und nach der spontanen Ablehnung des Zeugen weder wiederholte noch in. anderer. Form. wieder aufnahm, steht einer Verurteilung nach S 30 StGB_ nicht grundsätzlich im Wege; zur Tatbestandserfüllung genügt ein Versuch. Doch kann dieser Hergang ein Indiz für mangelnde Ernstlichkeit sein. Ein entschlossener Täter wird eher dazu neigen, sein Ansinnen zu wiederholen.
Welches- Ergebnis die zusammenfassende- Würdigung der Umstände zur subjektiven Tatseite letztlich erbringt, ist Sache des Tatrichters. Doch muß er sich seiner Aufgabe bewußt sein. Das angefochtene Urteil läßt demgegenüber besorgen, das Landgericht habe die Frage der Ernstlichkeit der gefallenen Äußerung als solche nicht gesehen, es habe vielmehr die Umstände, die dagegen sprechen könnten, nur im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt.
Gribbohm Ulsamer Maul Foth Brüning