Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 19.03.1993 – 2 StR 652/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 652/92

Ha: le vom

19. März 1993

in der Strafsache

gegen

Hubert Leo He CHE |: Vo -Oeim-END, geboren am MM. EEE 1945 in CE,

wegen Vergewaltigung u.a.

«

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. August 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu heuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ändere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt und den Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht mehr bedarf.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-19/2-str-652-92#rd_2

Zu Recht beanstandet der Angeklagte die Behandlung des Beweisamtrages auf Vernehmung des Arztes W. als fehlerhaft, weil die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten wurde. Zu diesem Beweisamtrag kam es wie folgt:

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat, insbesondere den vollendeten Geschlechtsverkehr, bestritten. Das Tatopfer, Frau M., hat bei zwei polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte sei "zumindest teilweise mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen". In einem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief des Arztes W., der Frau M. nach der Tat gynäkologisch untersucht hat, heißt es dagegen, nach Angaben von Frau M. habe der Täter "einen Vergewaltigungsversuch unternommen. Zur Durchführung eines vaginalen Verkehrs sei es wegen mangelnder Erektion des Täters nicht gekommen." Dies nahm der Verteidiger in der Hauptverhandlung zum Anlaß für den Antrag, den Arzt W. als Zeugen zu der Beweisbehauptung zu vernehmen,

"Frau M. habe ihm bei der Untersuchung in der Tat- "nacht auf gezieltes Befragen erklärt, ein Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und ihr habe nicht stattgefunden. Es sei nicht zur Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen."

Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die unter Beweis gestellte Behauptung könne so behandelt werden, als sei sie wahr.

In den Urteilsgründen (UA S. 29/30) unterstellt es die Strafkammer als wahr, daß die Zeugin M. anläßlich der Untersuchung durch den Arzt W. in den frühen Morgenstunden des 16. August 1991 auf Befragen erklärt habe, zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten sei es nicht gekommen, eine Vereinigung der Geschlechtsorgane habe nicht stattgefunden. Zur Bewertung dieser als wahr unterstellten Beweistatsache heißt es in den Urteilsgründen sodann, die Zeugin M. habe nur bei der Befragung durch den Arzt davon gesprochen, daß der Angeklagte nicht mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen sei. Sowohl vorher als auch nachher _ habe sie gerade diese Frage stets bejaht. Das gelte insbesondere auch für ihre Aussage in der Hauptverhandlung, bei der die Kammer den Eindruck gewonnen habe, daß sich Frau M. der Bedeutung dieser Frage durchaus bewußt gewesen sei und sie keineswegs leichtfertig, sondern wohl überlegt bejaht habe. Die Kammer schätze deshalb ihre entgegenstehende Angabe gegenüber dem Arzt W. als Versehen ein. Dies könne damit zusammenhängen, daß Frau M. bereits seit vielen Stunden nicht mehr richtig geschlafen hatte und unter dem Eindruck des Geschehenen sowie der Vernehmung durch die Polizei nicht mehr ausreichend konzentriert war. Zudem habe es sich bei dem Gespräch mit dem Arzt nicht mehr um eine verantwortliche Vernehmung gehandelt, so daß die Zeugin ihm gegenüber die Sachverhaltsschilderung möglicherweise nicht mehr mit der größten Sorgfalt gemacht habe. Die Strafkammer hat daher den Angeklagten ungeachtet der als wahr unterstellten Beweisbehauptung für überführt angesehen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-19/2-str-652-92#rd_7

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Gericht damit die Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung als wahr behandelt, sondern in unzulässiger Weise eingeengt hat (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellunmg 4, 6, 18, 21, 23). Hier ging die aufgestellte Beweisbehauptung dahin, die Zeugin M. habe auf gezieltes Befragen gegenüber dem Arzt W. Geschlechtsverkehr und Vereinigung der Geschlechtsteile verneint, Das von der Strafkammer in den Urteilsgründen als Erklärung für diese Äußerung der Zeugin dargelegte "Versehen" ist jedoch mit einer gezielten Befragung nicht verein-

bar. Die Berufung auf ein Versehen war Vielmehr nur deshalb möglich, weil die Beweisbehauptung in ihrem Sinn und Zweck unzulässig eingeengt wurde.

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einem für den Angeklag

ten günstigeren Beweisergebnis gela

NIT, wenn sie den Beweisamtrag fehlerfrei behandelt hätte, Theune Theune Gollwitzer (für Dr. Jähnke, der urlaubsbedingt verhindert ist, zu unterschreiben) Detter