Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.03.1993 – 4 StR 52/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. März 1993 in der Strafsache
gegen
peter c EEE zus HE. seboren am EEE 1963
in WEB. zur Zeit in Haft,
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Oktober 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen in Tateinheit mit uner-
laubtem Führen von und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und - in Tatmehrheit hierzu - wegen unerlaubten Führens und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Für die Beihilfehandlung hat es eine Einzelstrafe von zwei Jahren, für den weiteren Verstoß eine solche von einem Jahr ausge-
worfen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Während die Verurteilung wegen des täterschaftlich begangenen Waffendelikts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt (S 349 Abs. 2 StPO), kann die Straffestsetzung bezüglich der Beihilfe keinen Bestand haben.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer die obligatorische Strafmilderung nach S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB beachtet hat. Nach dieser Bestimmung ist die Strafe des Gehilfen nach 5 49 Abs. 1 StGB zu mildern. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer lediglich aus, daß sie "den Strafrahmen des S 52 a WaffG zugrunde gelegt und auch insoweit die Voraussetzungen der Ausnahmestrafrahmen der Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift verneint" habe. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den Strafrahmen nach den genannten Vorschriften zu mildern.
Nach dem Wegfall dieser Einzelstrafe ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Dagegen kann der Maßregelausspruch bestehenbleiben, da er von dem aufgezeigten Fehler
nicht erfaßt wird.
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