Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 16.03.1993 – 4 StR 50/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Aol\
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. März 1993 in der Strafsache
gegen
Andre PO aus EREEE, dort geboren am CE 1961, zur zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
BAG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. März 1993 beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 1992 zu gewähren, wird als unzulässig ver-
worfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger gegen
das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 1992 Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge und einer nicht
näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts be-
gründet. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision
beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und erhob eine Verfahrensrüge.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, da der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern lediglich eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nicht formgerecht begründet hat. Eine Wiedereinsetzung zum Zwecke der Nachholung oder Nachbesserung einer Rüge der Verletzung formellen Rechts nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 1, 3, 4, 5 jew. m.w.Nachw.); ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrügen 4, 6, 7).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPo).
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