Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 11.03.1993 – 1 StR 92/93

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

11. März 1993 in der Strafsache

gegen

Richard Karl REM aus SER. seboren am (EEE 1941 in SHEEENNEEEEED.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1993 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte vor den Taten jeweils 5 bis 6 Flaschen Bier getrunken. Das Landgericht hält ihn deshalb in allen Fällen für angetrunken und in seiner Steuerungsfähigkeit leicht enthemnt; die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit werden damit verneint. Diese Würdigung ist mangels Mitteilung wesentlicher Daten - insbesondere Trinkzeit, Körper- . gewicht des Angeklagten - nicht nachprüfbar und damit rechtsfehlerhaft. Je nachdem, wie lange die Trinkzeit war

und welches Körpergewicht der Angeklagte hatte, könnte sich bei der konsumierten Alkoholmenge eine Blutalkoholkonzentration von über 2 0/oo ergeben; in diesem Falle würde eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit naheliegen.

In der neuen Hauptverhandlung wird Gelegenheit sein darauf einzugehen, ob sich neben der Alkoholisierung auch

das vorgerückte Alter und der erlittene Schlaganfall auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Beyer