Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 11.03.1993 – 1 StR 78/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. März 1993 in der Strafsache
gegen
Ulrich Heinz K EEE us rm GE. dort geboren am GE 1962,
wegen Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 4. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel zum subjektiven Tatbestand.
Die Feststellung des Landgerichts, der hochgradig betrunkene Angeklagte habe damit gerechnet, der im Kellerraum gelegte Brand könne auf das Gebäude übergreifen, und das habe er auch gebilligt, wird in der Beweiswürdigung weder aufgegriffen noch belegt. Zu eingehender Erörterung dieser Frage hätte hier jedoch Anlaß bestanden.
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf, der Täter vorangegangener gleichartiger Brandlegungen im Keller gewesen zu sein, (nach dem Zweifelssatz) freigesprochen. Bei der Beurteilung der möglichen Folgen der erneuten Brandlegung hätte das
Landgericht - wiederum in Anwendung des Zweifelssatzes - jetzt davon ausgehen müssen, der Angeklagte sei auch seinerzeit der Täter gewesen. Denn dann wußte er als Täter, daß sich das Feuer auch in den vorangegangenen Fällen nicht ausgebreitet hatte. Diese Kenntnis aber wäre geeignet gewesen, die Beurteilung seiner Vorstellungen zum Übergreifen eines Feuers auf das Gebäude bei der erneuten Brandlegung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Vor allem aber hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte nach der Brandlegung mit dem Aufzug zu seiner im 9. Stock gelegenen Wohnung fuhr. Hätte er mit dem Brand des Gebäudes gerechnet, mußte sein Verhalten zu erheblicher Selbstgefährdung führen. Diesen Umstand hätte der Tatrichter in eine beweiswürdigende Überlegung einbezie-
hen müssen. Gribbohm Maul Foth
Brüning Beyer