Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 10.03.1993 – 3 StR 544/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
10. März 1993 in der Strafsache
gegen
Jürgen PO zus SCHEEEEEEN. seboren an el
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. März 1993, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach,
winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles und beanstandet, daß das Landgericht davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Strafkamnmer, die das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des S 66 Abs. 2 StGB bejaht, ohne allerdings - was erforderlich wäre - die Einzelstrafen mitzuteilen, hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil sie sich nicht mit letzter Sicherheit davon hat überzeugen können, daß der Angeklagte einen "Hang zu immer neuen Straftaten im Sinne eines 'eingeschliffenen Verhaltensmusters'"
habe. Zu seinen Gunsten geht sie davon aus, daß es sich bei
der abgeurteilen Vergewaltigung nur um eine "Gelegenheitsbzw. Augenblickstat unter dem Einfluß von Alkohol" gehandelt habe. Eine "die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraussetzende, besonders gravierende Symptomtat" liege nicht vor (UA S. 62).
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie stehen schon in Widerspruch zu den Urteilsgründen. Auf UA S. 57 heißt es:
"Der Sachverständige ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß ein weiterer strafrechtlicher Rückfall bei dem Angeklagten zu erwarten sei. Aufgrund der von dem Sachverständigen bis ins Detail beschriebenen Persönlichkeit des Angeklagten liege in ungewöhnlich hohem Maße eine Wiederholungsgefahr vor; er sei der sicheren Überzeugung, daß bei dem Angeklagten ein Hang zu weiteren erheblichen Straftaten im Sinne des S$S 66 vorliege."
Dem schließt sich die Kammer ausdrücklich an (UA S. 57; vgl. auch UA S. 61). Unvereinbar hiermit ist der dann gezogene Schluß, daß sich das Landgericht von dem Vorliegen eines Hanges zu erheblichen Straftaten nicht habe überzeugen
können.
Die Ausführungen des Landgerichts, daß es sich lediglich um eine "Gelegenheits- bzw. Augenblickstat" gehandelt und eine Symptomtat nicht vorgelegen habe, werden den zuvor getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten, zu den früheren Straftaten und der nun abgeurteilten Tat nicht gerecht. Der zum zweiten Mal bewährungsbrüchig gewordene An-
geklagte ist 1984 wegen vorsätzlichen Vollrausches (Rauschtat sexuelle Nötigung; zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr) und 1988 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie wegen Vollrausches und versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren) vorbestraft. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, betreffen alle Taten Sexualdelikte, die auch unter erheblicher Alkoholbeeinflussung verübt worden sind. Mehrere dieser Straftaten haben sich zudem in ähnlicher, zum Teil vergleichbarer Weise angebahnt und zugetragen. Schon diese Vorgeschichte und die näheren Umstände der Tat lassen die Annahme einer Gelegenheits- oder Augenblickstat als fernliegend erscheinen. Darüber hinaus verkennt das Landgericht, daß auch eine Gelegenheits- oder Augenblickstat eine Hang- bzw. Symptomtat sein kann. Die Anwendung des S 66 StGB ist lediglich ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht haben (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327 m.w.N.).
2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auch auf die im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Täter ausgewirkt haben. Der neue Tatrichter wird bei der erneut vorzunehmenden Abwägung neben den genannten Umständen auch den weiteren Besonderheiten Rechnung tragen, daß die abgeurteilte Tat bereits die fünfte schwerwiegende Sexualstraftat des Angeklagten darstellt und daß sie während
des Vollzuges einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an einer früheren Arbeitskollegin in deren Wohnung begangen wurde.
Zschockelt Kutzer Blauth Miebach winkler