Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 04.03.1993 – 1 StR 895/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. März 1993 in der Strafsache
gegen
Ralph Bernd rc aus MR, senoren am EEE 1545 in xciiil.
wegen Betrugs
va
HL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat Erfolg, da das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch nicht hätte verworfen werden dürfen (S 338 Nr. 3 StPO).
Nachdem bekannt geworden war, daß die Berichterstatterin mit einem Zeugen telefoniert hatte, durfte der Verteidiger an den Zeugen die Frage richten, ob der Verfahrensgegenstand Gesprächsinhalt gewesen war. Der Kontakt eines Richters während eines laufenden Verfahrens zu einem Verfahrensbeteiligten anders als im Rahmen eines prozeßförderlichen Vorgangs kann zwar im Einzelfall dem Richter zur Verfahrensförderung nicht verwehrt sein; er muß aber hierbei stets die gebotene Zurückhaltung beachten (BGH NStZ 1991, 348). Da der Verteidiger bei dem Gespräch der Richterin mit dem Zeugen nicht anwesend war, liegt die Frage nach dem Gesprächsinhalt
(und damit nach der Einhaltung der gebotenen Grenzen) im Rahmen zulässigen Verteidigervorgehens. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß sich zuvor nach Aufklärung von Mißverständnissen letztlich ergeben hatte, daß die Richterin auch mit einem anderen Zeugen telefoniert, dabei aber nur über formale Fragen gesprochen hatte. Daß der Verteidiger sich in diesem Zusammenhang unangemessen verletzend geäußert hätte, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, das Gespräch habe sich auf formale Fragen hinsichtlich seines Vernehmungstermins beschränkt, und eine Frage nach einem weitergehenden Gesprächsinhalt verneint hatte, stellte der Verteidiger keine weiteren Fragen an den Zeugen mehr, brachte also nicht etwa Zweifel an der Richtigkeit von dessen Schilderung (und damit Bedenken gegen das Vorgehen des Richters) zum Ausdruck.
Es mag dahinstehen, ob der Vorsitzende gleichwohl aus seiner Sicht in der genannten Befragung eine unterschwellige Kritik am Gericht sehen konnte, die eine Unmutsaufwallung verständlich erscheinen lassen könnte. Die Äußerungen des Vorsitzenden gehen jedenfalls weit über eine bloße Unmutsäu-Berung hinaus: Er bezeichnete nach dem von ihm in seiner dienstlichen Erklärung nicht bestrittenen Vorbringen des Verteidigers dessen Verhalten als "Unverschämtheit"; eine Einschaltung der Anwaltskammer komme in Betracht, der Verteidiger sei mit dem "Knüppel" über Kollegen "hergefallen". Daß es sich bei diesen Äußerungen auch nicht etwa nur um den Ausdruck einer momentanen, alsbald wieder ruhigerer Betrachtung gewichenen Verärgerung handelte, belegt die dienstliche Äußerung zum Ablehnungsamtrag. Diese stammt vom 9. März 1992, die genannten Vorgänge hatten sich im Termin vom
26. Februar 1992 abgespielt. Der Vorsitzende bezeichnet sich darin als "massiv beleidigt" und meint, er brauche sich das Verhalten des Verteidigers nicht "bieten zu lassen". Von dem Verteidiger als Organ der Rechtspflege sei zu verlangen, daß er "das Recht vertritt", dieser dürfte mit dem Gericht nicht "nach Belieben umspringen". Die dienstliche Äußerung schließt mit den Worten: "Für das Zartbesaitete bin ich taub, wenn zuvor zu laut geredet wurde".
In ihrer Gesamtschau sind die Äußerungen des Vorsitzenden zur Überzeugung des Senats geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu erwecken.
Zwar begründen Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die erst im Verfahren entstanden sind, in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit; diese kann sich aber aus Reaktionen des Richters ergeben (vgl. Rudolphi in SK StPO $S 24 Rdn. 15; Pfeiffer in KK 2. Aufl. S 24 Rdn. 11 jew. m.w.Nachw.). So verhält es sich hier. Die Reaktionen des Vorsitzenden stehen zu dem sie auslösenden Anlaß in keinem vertretbaren Verhältnis mehr. Unter Berücksichtigung aller Geschehnisse kann auch bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis bestehen, ein Richter, der sich selbst als durch den Verteidiger für "massiv beleidigt" und für dessen
Vorbringen zumindest in Teilen für "taub" erklärt, würde auch künftiges Verteidigungsvorbringen nicht in der erforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis nehmen.
Gribbohm Ulsamer . Maul
Granderath Wahl
Berichtigungsvermerk
in der Strafsache
gegen
Ralph Bernd x EEE cu: VER, Teboren am EEE 194: in zo.
wegen Betrugs
Auf Seite 2 der übersandten Ausfertigungen bzw. Abschriften des Beschlusses des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1993 muß es im zweiten Absatz der Gründe sechste Zeile, wie in der Urschrift richtig heißen:
"prozeßförmlichen" statt "prozeßförderlichen",
Es handelt sich - wie offensichtlich ist - um einen Übertragungsfehler.
Karlsruhe, den 13. April 1993 Bundesgerichtshof
Geschäftsstelle des 1. Strafsenats
Gerth