Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.03.1993 – 3 StR 633/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. März 1993 in der Strafsache
gegen
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wegen versuchen Totschlags
DR
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Pahlke wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags schuldig ist und die Verurteilung wegen tateinheitlich dazu begangener gefährlicher Körperverletzung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Gründe§
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum versuchten Totschlag begangener gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben. Er ist ausdrücklich auf die dem Nebenkläger mit Tötungsvorsatz zugefügte Verletzung bezogen und widerspricht damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten. Danach treten Körperverletzungsdelikte nach den SS 223, 223 a StGB auch im
Fall des Tötungsversuchs aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück (BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 2
m.w.N.).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Schuldspruchänderung unberührt.
Daß der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der beiden außerdem noch mißhandelten Personen (HB und SEE) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach