Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.03.1993 – 3 StR 302/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 302/92

vom

3. März 1993

in der Strafsache

gegen

Manfred R EEE zus DEE Geboren am Gi GEB ir. 7 EEE.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. März 1993 gemäß SS 349 Abs, 1, 397 a StPO, SS 114 ff ZPO beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Januar 1992 wird als unzulässig verworfen.

Schon die näheren Ausführungen zur Begründung der ursprünglich unbeschränkt eingelegten Revision ergeben eindeutig, daß mit dem Rechtsmittel lediglich andere, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolgen erreicht werden sollten. Mit Schriftsatz vom 20. März 1992 ist die Revision zudem ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt worden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch gesetzlich ausgeschlossen (5 400 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Im Falle der offen zu Tage liegenden Unzulässigkeit der Revision kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (BGHR Stpo 5 397 a Prozeßkostenhilfe 6 und Senatsbeschluß vom 23. September 1992 - 3 StR

156/92).

Ruß Kutzer Rissing-van Saan

Blauth Miebach