Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 03.03.1993 – 3 StR 20/93

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. März 1993 in der Strafsache

gegen

Bernard ZB zus EEE. seboren am Fa 5

2. Thomas s EEE zus PORN, geboren am ED :- 7 EEE.

wegen Mordes u.a.

DC

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 3. März 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. August 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten ZU pemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat schon deshalb zu Recht gemäß S 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung des Zeugen MB abgesehen, weil dieser verdächtig ist, sich auch im Zusammenwirken mit den Angeklagten der versuchten Hehlerei strafbar gemacht zu haben.

Die Entscheidung, daß die Mordschuld des Angeklagten ZU im Sinne des S 57 a Abs. 1 Satz INr. 2 StGB nicht besonders schwer wiegt, hat das Landgericht nur in den Urteilsgründen getroffen. Der Senat braucht nicht zu entschei-

den, ob diese Feststellung in die Urteilsformel aufzunehmen ist, da der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, durch das Fehlen dieses den Gründen entsprechenden Ur-

teilsausspruchs nicht beschwert ist.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach