Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 02.03.1993 – 1 StR 889/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

2. März 1993 in der Strafsache

gegen

1. Gabriele EB aus STEEEE. seboren am EEE 1945 ir TC (EEE) .

2. Karl w EEE us MER, geboren am CE 1949 ir ON.

wegen Verdachts des Betrugs

48

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 2. März 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ES als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/1-str-889-92#rd_1

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit vom Vorwurf des Betruges der Angeklagte Bonaduce im Fall III. 6 der Urteilsgründe und die Angeklagten Bonaduce und Weishaupt im Fall III. 8 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten EEE wegen Betruges und versuchten Betruges zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und ihn sowie den Mitangeklagten WEB vom vorwurf des Betruges in mehreren weiteren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der Angeklagte EEE im Fall III. 6 der Urteilsgründe und die Angeklagten EEE und WERE im Fall III. 8 der Urteilsgründe vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden sind. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er hier erfolgt ist, muß der Tatrichter grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 26. Januar 1993 - 1 StR 735/92 - m.w.Nachw.). Diese Grundsätze läßt das angefochtene Urteil jedenfalls in den beiden Fällen, die infolge der Revisionsbeschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, außer acht. Der Generalbundesanwalt beanstandet mit Recht, daß die Sachverhalte, die die Strafkammer für erwiesen erachtet, nicht dargestellt worden sind. Es werden jeweils nur der Betrugsvorwurf mitgeteilt und daran anschließend beweiswürdigende Erwägungen dargelegt, die aber unklar lassen, welche tatsächlichen Feststellungen die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, und im übrigen in wesentlichen Punkten lückenhaft und widersprüchlich sind.

So bleiben im Fall III. 6 der Urteilsgründe schon die Daten unklar, an denen einerseits der Pkw in Italien gestohlen und andererseits die Schadensanzeige an die Versicherung

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abgegeben worden sein soll. In den Urteilsgründen werden als Daten der Schadensanzeige sowohl der 19.10.1989 wie der 23.10.1989 genannt; ihnen läßt sich noch entnehmen, daß der Angeklagte "bei der Polizei in Bologna den angeblichen Diebstahl", anscheinend in Begleitung eines Zeugen, "anzeigte". Näheres hierzu wird aber nicht mitgeteilt. Aus den Erörterungen zum Freispruch in dem - von der Revision nicht angegriffenen - Fall III 5 der Urteilsgründe, der denselben Pkw betrifft, ergibt sich, daß der Pkw am 23.10.1989 in Bologna gestohlen worden sein soll. Zu alledem verhält sich das Urteil nicht. Zur Einlassung des Angeklagten wird nur mitgeteilt, daß er den Anklagevorwurf leugne, obgleich er sich offenbar näher eingelassen hatte. So wird nicht mitgeteilt, wie sich der Angeklagte zu dem Umstand erklärt hat, daß das angeblich am 23.10.1989 gestohlene Fahrzeug bereits am 21.8.1989 einen Kilometerstand von 23.000 km aufwies, während in der ca. zwei Monate später bei der Versicherung angebrachten Schadensanzeige ein Kilometerstand von 20.000 km angegeben war. Der "Beweiswürdigung" läßt sich ferner entnehmen, daß der Angeklagte zu dem Schadensfall gegen die Versicherung einen Zivilprozeß bis hin zum Oberlandesgericht geführt hat. Doch fehlt jede Mitteilung darüber, worum es dabei im einzelnen ging, was der Angeklagte als Kläger hat vortragen lassen und ob das mit seiner Einlassung im Strafverfahren übereinstimmt, selbst das Ergebnis des Rechtsstreites bleibt im dunkeln.

Auch im Fall III. 8 der Urteilsgründe führte die Außerachtlassung der für einen Freispruch aufgestellten Darstellungs- und Erörterungsgrundsätze zu rechtsfehlerhaften Widersprüchen und Lücken in der Beweiswürdigung. So hat das

Landgericht sich jeder klaren Feststellung darüber enthalten, ob und wie der Unfall mit den beiden Pkw, der den Schadensanzeigen an die Versicherung zugrundelag, nach seiner Überzeugung sich abgespielt hat, welche Schäden die beteiligten Pkw dabei erlitten hatten und wohin sie nach dem Unfall verbracht wurden. So argumentiert das Landgericht einerseits damit, daß der am Unfall beteiligte Pkw Audi 90 quattro sofort nach dem Unfall auf das Gelände der Fa. Wolfgang BÖWWWB verbracht wurde (UA S. 23), und andererseits damit, daß sich dieser Pkw auf dem Firmengelände des Angeklag-

ten WEN befanäa (vA s. 24).

Schon angesichts der aufgezeigten Darstellungs- und Erörterungsmängel bedarf die Sache der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter; darauf, ob auch die von Generalbundesanwalt und Staatsanwaltschaft vorgebrachten weiteren Beanstandungen berechtigt sind, kommt es nicht mehr an.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl