Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 02.03.1993 – 1 StR 882/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 882/92
vom
2. März 1993 in der Strafsache
gegen
Robert N EEE aus nel, seboren am EEE 1955 in um.
wegen Brandstiftung u.a.
>47
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf den unterlassenen Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPpo), daß auch jeweils in den drei Fällen der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug eine Verurteilung als Mittäter in Betracht komme, beruht das Urteil nicht; der Angeklagte hat bestritten, "an den Brandstiftungen in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, Sei es als Anstifter oder als Mittäter."
Die Rüge einer Verletzung des S$S 55 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil die beiden Zeugen trotz der Belehrung ausgesagt haben (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 93).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer
Granderath Wahl
Maul
BG