Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 02.03.1993 – 1 StR 882/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 882/92
vom
2. März 1993 in der Strafsache
gegen
Robert N HH aus nei, seboren am EEE 1955 ir VER.
wegen Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
3E
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchten Versicherungsbetrug in drei Fällen und wegen versuchten Betruges in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft im einzelnen nur die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die ohne weitere Erläuterung vorgebrachte Beanstandung, zwischen der strafschärfenden Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei mit großer krimineller Energie vorgegangen, und dem strafmildernd berücksichtigten Umstand, daß er sich
durch die Taten im Ergebnis in erheblichem Umfang selbst geschädigt hat, bestehe "ein unvereinbarer Widerspruch", ist unverständlich.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath Wahl