Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 23.02.1993 – 2 StR 725/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 725/93
vom
23. Februar 1993
in der Strafsache
gegen
Richard Ki aus PB. seboren anmm MD
1954 in Bi, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 26. August 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Bezirksgericht hat den Angeklagen wegen Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs; die Annahme voller Schuldfähigkeit des Angeklagten wird von den Feststellungen nicht getragen.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der 75 kg schwere Angeklagte am Tattag um 8.30 Uhr einen großen Schluck aus einer 0,35 l-Flasche Jägermeister und trank bis zum Nachmittag, "verteilt über diesen Zeitraum", 0,5 1 Pilsener Bier,
Ab 17.00 Uhr bis zur Tatzeit um 23.30 Uhr trank er 0,5 1 Weißwein, den übrigen Inhalt der Flasche Jägermeister, 11 Bier und 0,35 1 (9 Vol. %) Sangria.
Das Gericht hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem in der Zeit von 8.30 Uhr bis 23.30 Uhr insgesamt getrunkenen Alkohol eine "aufgenommene Alkoholmenge von 177,2 g" sowie bei einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbau von 0,1 %0 über die "Trinkzeit von 8.30 Uhr bis 23.30 Uhr" für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 %0 errechnet.
Dieses Ergebnis hat die Strafkammer nicht verständlich gemacht:
Im vorliegenden Fall hätte das Gericht zunächst die Blutalkoholkonzentration errechnen müssen, die sich aus der bis zum frühen Nachmittag aufgenommenen Alkoholmenge ergab. War sie geringer, als dem Abbauwert für die 8 1/2 Stunden bis 17.00 Uhr entsprach, was naheliegt, dann wäre der zuvor aufgenommene Alkohol bis 17.00 Uhr vollständig abgebaut gewesen und hätte zur Tatzeit keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt. Dann aber durfte der Berechnung die von 8.30 Uhr bis 23.30 Uhr konsumierte Menge mit ihrer Abbauzeit nicht zusammengefaßt zugrundegelegt werden, sondern
nur die ab 17.00 Uhr getrunkene Menge. Andernfalls würden "]eerlaufende" Abbauzeiten aus der ersten Phase zu Lasten des Angeklagten auf den ab 17.00 Uhr getrunkenen Alkohol verrechnet.
Die von 17.00 Uhr bis 23.30 Uhr konsumierten Getränke enthalten (nach Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkohol-Berechnung S. 57 £f) etwa 200 g Alkohol - Jägermeister enthält nicht 20 %, sondern 35 % - so daß nach Abzug des Resorptionsdefizits etwa 180 g Alkohol verbleiben; daraus ergibt sich (nach den Umrechnungstabellen, Manual a.a.O.) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,45 %o und bei Berücksichtigung des Alkoholabbaus von 0,65 %0o in 6 1/2 Stunden für die Tatzeit 23.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration
von etwa 2,8 %o.
Damit war der Strafausspruch aufzuheben. Dagegen ist den Feststellungen zu entnehmen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war.
Jähnke Maier Theune Niemöller Gollwitzer