Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 19.02.1993 – 2 StR 5/93

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR _ 5/93 Sa 2070 vom

19. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Jürgen F B zus BEE, seboren am GR. Mi-EB 1954 in Oi.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

IS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. September 1992 im Tenor wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO. Das angefochtene Urteil enthält zwar keine nähere Begründung der Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Im Hinblick auf

die geringe Höhe dieser Strafe ist jedoch sicher auszuschließen, daß ihre Bemessung auf einem Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten beruht.

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs in bezug auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 26. Mai 1992 legt dem Angeklagten fortgesetztes Handeltreiben in fünf Einzelakten zur Last. Das Landgericht hat nur einen Einzelakt festgestellt (UA Ss. 7, 8, 14) und den Vorwurf weiterer vier Einzelakte nicht für erwiesen erachtet (UA S. 13). Insoweit ist der Angeklagte teilweise freizusprechen (vgl. BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 m.w.N.). Der Senat hat den gebotenen Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus S 467 Abs. 1 StPpo nachgeholt.

Jähnke RiBGH Maier ist wegen Gollwitzer Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Detter Bode