Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 17.02.1993 – 2 StR 518/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF URTEIL

2 StR 518/92 Ra. leer vom

17. Februar 1993

in der Strafsache gegen

Dieter I EB - S EEE aus AU, geboren am m. GEB 1945 in Con Wem.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 17. Februar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EP als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. März 1992 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Entschädigungsentscheidung wird verworfen.

3. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie rügt einen Verstoß gegen die Denkgesetze und macht geltend, bei der gegebenen Beweislage hätte die Täterschaft des Angeklagten für erwiesen angesehen werden müssen.

Der Freispruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet.

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht überwinden kann, 50 ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler aufweisen. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetzte oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH nNStz 1982, 478; 1983, 277, 278; 1984, 180; BGHR stpo S 261 Beweiswürdigung 2; Urt. V. 25. August 1992 - 1 StR 355/92 - und 1. Dezember 1992 - 5 StR 544/92 - Jeweils m.w.N.).

Rechtsfehler in diesem Sinne weist das angefochtene Urteil nicht auf. Insbesondere läßt die Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Sie läßt auch nicht besorgen, daß die Strafkammer übertriebene Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Die der Strafkammer verbliebenen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten sind nachvollziehbar und gehen über bloße theoretische und völlig fernliegende Möglichkeiten hinaus.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/2-str-518-92#rd_4

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung des freisprechenden Urteils ist unbegründet, weil sie der sach- und Rechtslage ent- "spricht.

Jähnke Maier Gollwitzer Detter Bode