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BGH Urteil vom 17.02.1993 – 2 StR 439/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EU

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL

17. Februar 1993

in der Strafsache gegen

Aytekin A EEE aus KEEB, geboren am EB. EEE 1968 in Summe (T@EEEB) ,

wegen Verdachts der Vergewaltigung

FA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 17. Februar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP aus WEB als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

%

für Recht erkannt:

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 1992 wird verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil wird verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Rechtsmittel entstandenen not-

wendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung, jeweils gemeinschaftlich begangen mit seinem Bruder, freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Als Verfahrensverstöße macht sie geltend, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung eines sachverständigen Zeugen mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt und damit zugleich ihre Aufklärungspflicht verletzt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

A) Verfahrensrügen

I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in der Nacht zum 18. März 1991 zusammen mit seinem Bruder Gültekin Frau Dip in ihrer Wohnung aufgesucht. Während des halb- bis dreiviertelstündigen Aufenthalts kam es zum Oralverkehr und zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Bruder des Angeklagten und der Frau. Schließlich sprang sie vom Bett auf, flüchtete unbekleidet und laut um Hilfe schreiend auf den Balkon vor ihrem Wohnzimmer, kletterte über dessen Brüstung und hängte sich außen an die Metallpfosten. Der Angeklagte und sein Bruder folgten ihr, zogen sie wieder auf den Balkon und flüchteten.

2. a) Frau Di hat in der Hauptverhandlung den vorerwähnten Sachverhalt geschildert. Sie hat überdies erklärt, beide Täter hätten nach dem Betreten der Wohnung die Tür abgeschlossen und einen kleinen Beistelltisch davorgestellt. Gegenstand des Gesprächs sei zunächst ihre zuvor erstattete Anzeige gegen den Bruder des Angeklagten wegen eines früheren Vorfalls gewesen. Im Laufe des Zusammenseins habe der Angeklagte sie aufgefordert, mit seinem Bruder ins Bett zu gehen. Sie habe dies zunächst abgelehnt. Jedoch habe der Angeklagte sie gefügig gemacht, indem er ihr zwei Ohrfeigen versetzt und sie mit festem Griff zum Bett geführt habe. Dort habe sie sich vollständig entkleiden müssen. Der Angeklagte habe sie gegen ihren Willen zum Mundverkehr mit seinem Bruder dadurch gezwungen, daß er sie fest am Arm gefaßt und ihren Kopf zum Glied des Bruders gedrückt habe. Anschließend habe der Bruder mit ihr den Ge-

schlechtsverkehr durchgeführt. Bei seinem Versuch, den von ihr als grauenhaft und nicht normal empfundenen Afterver-

kehr durchzuführen, habe sie sich mit Tritten gewehrt und

sei in der festgestellten Weise geflüchtet.

b) Der Angeklagte bestreitet die Gewaltanwendung und behauptet, er habe dem Verhalten der Frau den Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit seinem Bruder entnommen. Daraufhin habe er sich in das Bad begeben und dort während des vermuteten Verkehrs aufgehalten. Als die Frau über das Balkongeländer geflüchtet sei, habe er sie zusammen mit seinem Bruder wieder hochgezogen. Darauf seien sie beide geflüchtet.

3. Das Landgericht hat sich von der Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht überzeugen können.

a) Zwar habe die Frau schon in der Tatnacht vor der Polizei das Geschehen im wesentlichen so wie später in der Hauptverhandlung geschildert, allerdings mit zwei nicht unerheblichen Abweichungen: Gegenüber dem Vernehmungsbeanten habe sie nur von einer Ohrfeige gesprochen, die sie dazu noch zeitlich nicht habe einordnen können; außerdem habe sie damals angegeben, der Bruder des Angeklagten habe sie auf das Bett gezogen und ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil hinuntergedrückt. Abgesehen von diesen Abweichungen seien ihre Aussagen zum Kerngeschehen konstant geblieben. Ihre Bekundungen seien, auch soweit sie nicht das eigentliche Tatgeschehen beträfen, in vielen Punkten durch objektivierbare Umstände bestätigt worden. Sie seien lebensnah, nachvollziehbar und sprächen für tatsächlich Erlebtes.

b) Andererseits hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen eine weitgehende Beeinträchtigung der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der Zeugin aufgrund eines erheblich gestörten Realitätsbewußtseins festgestellt. Sie sei in der Vergangenheit mehrfach, unter anderem wegen psychischer Probleme mit wahnhaftem Inhalt, psychiatrisch behandelt worden. Sie sei zwiespältig, sowohl im allgemeinen Verhalten (ständiges Aufsuchen der Gefahr, die sie fürchte) als auch im Aussageverhalten (im Kerngeschehen - mit Ausnahmen - konstant, durchgängig, und nachvollziehbar, im Randbereich zum Teil diffus und wirr). Aufgrund ihrer häufigen Strafanzeigen wegen Vergewaltigungen und anderer zu ihrem Nachteil begangener Straftaten werde sei bei der zuständigen Polizeidienststelle nicht mehr ernst genommen. Aus alledem ergäben sich unüberwindliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Bei dieser Beurteilung hat das Landgericht dem von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindruck ganz entscheidendes Gewicht beigemessen.

II.

1. Im Laufe der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende den Frau De behandelnden Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. WEB als sachverständigen Zeugen zu laden versucht, ihn jedoch wegen Urlaubsabwesenheit als verhindert angesehen. Auf entsprechende Aufforderung teilte der Arzt dem Landgericht in einer schriftlichen eidesstattlichen Versicherung seine in diesem Zusammenhang maßgeblichen Kenntnisse über Frau Dogs mit: Sie habe ihm am 9. April 1991 in der Sprechstunde in einem langen Gespräch die Vor-

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gänge in ihrer Wohnung berichtet. Nach Ausführungen zur allgemeinen psychischen Verfassung der Frau erklärte der Arzt, daß er "auch aufgrund der Art ihrer Darstellung und des begleitenden affektiven Ausdrucks keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Wahrhaftigkeit habe".

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrem Schlußvortrag hilfsweise,

den Arzt Dr. WE als sachverständigen Zeugen zu hören zum Beweis der Tatsache, daß

"a) die Zeugin Damp die vorfälle, die Gegenstand der Anklageschrift sind, ihrem behandelnden Nervenarzt im wesentlichen ebenso geschildert hat, wie dem Zeugen FEED von der Kriminalpolizei KB,

b) die vorgenannte Schilderung für den behandelnden Facharzt, der mit allen psychischen Problemen der Zeugin vertraut ist, zweifelsfrei glaubhaft war".

Die Strafkammer ging dem Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft nicht nach und begründete dies im Urteil wie folgt:

"Es kann als wahr unterstellt werden, daß die Zeugin Dep die Vorfälle, die Gegenstand der Anklageschrift sind, ihrem behandelnden Nervenarzt, Dr. En WEREEEB, im wesentlichen so geschildert hat, wie dem Zeugen Fe» von der Kriminalpolizei in KM. Diese Beweistatsache ist allenfalls eine weitere Bestätigung der Konstanz in der Schilderung des Kerngeschehens. Sie rechtfertigt eine andere Würdigung des Beweisergebnisses jedoch nicht. Die Vernehmung des sach-

verständigen Zeugen Dr. EWEEED waiB zu der Tatsache, daß für ihn die Schilderung der Zeugin Damm zweifelsfrei glaubhaft ist, kann nicht der Sachaufklärung dienen und ist somit völlig ungeeignet im Sinne des S 244 Abs. 3 stpo. Die Zeugin Dep ist bei Herrn Dr. WEB in ärztlicher Behandlung. Als behandelnder Psychiater betrachtet er die Zeugin aus einem anderen Blickwinkel. Seine Aufgabe besteht nicht in der Wahrheitsfindung, sondern in der Betreuung der Zeugin. Mithin besteht auch kein distanziertes und unabhängiges Verhältnis zu der Zeugin. Im übrigen kommt es für die Entscheidung auch nicht auf die Frage an, ob der Zeuge Dr. WER die Sachverhaltsschilderung der Zeugin DEP ihm gegenüber für glaubhaft hält."

III.

Die Verfahrensrügen haben im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Allerdings macht die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend, daß ein auf Belastung des Angeklagten abzielender Beweisamtrag nicht mit Wahrunterstellung der Beweisbehauptung abgelehnt werden kann (S 244 Abs. 3 Satz 2 a.E.; vgl. auch BGH NStZ 1984, 564 m. Nachw.). Den Fehler kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten erhobenen Revision jedoch grundsätzlich nicht rügen (s 339 StPO). Im übrigen würde das Urteil auf der Unterlassung der im ersten Teil des Antrags begehrten Beweiserhebung nicht beruhen.

Es erscheint schon fraglich, ob die Beweisbehauptung zu a) den an einen Beweisamtrag zu stellenden Anforderungen entsprach. Die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, was die Zeugin dem Arzt gesagt hat und von diesem wiederge-

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/2-str-439-92#rd_15

geben werde, sondern lediglich unter Bezugnahme auf deren (ebenfalls nicht mitgeteilte) Aussage gegenüber dem Kriminalbeamten behauptet, sie habe dem Arzt "die Vorfälle ... im wesentlichen ebenso geschildert". Bereits dem Kriminalbeamten hatte sie aber - insoweit zum Randgeschehen - teilweise nicht verifizierbare, wahnhaft erscheinende und, wie zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist. unzutreffende Angaben gemacht. Die polizeilichen Aussagen zum Kerngeschehen hat sie in der Hauptverhandlung in zwei maßgeblichen Punkten entscheidend geändert. Vor diesem Hintergrund war der pauschalen Behauptung nicht zu entnehmen, inwieweit die erwartete Bekundung des Arztes beweiserheblich sein würde. Jedenfalls ist die Strafkammer mit der Annahme, aus der begehrten Beweiserhebung werde sich eine weitere Bestätigung der Konstanz der Aussäge der Zeugin ergeben, dem Sinn des Antrags gerecht geworden. Auch die Revision hat nicht dargetan, welches zusätzliche Beweisergebnis die Vernehmung des Arztes in bezug auf den Inhalt dessen, was die Zeugin ihm geschildert hat, erbracht hätte.

2. Hinsichtlich des zweiten Teils des Beweisamtrags - der im übrigen unter der erwähnten Unklarheit des ersten Teils leidet - hat sich das Gericht bei der Auslegung der Behauptung dahin, der Arzt habe die Bekundung seiner Patientin als glaubhaft erachtet, eng an den Wortlaut des Antrags gehalten. Die Beschwerdeführerin und der Generalbundesanwalt sehen in dem Antrag dagegen eine Behauptung des weitergehenden Inhalts, der Arzt werde aus seiner Kenntnis der Psyche der Patientin und der Art ihrer Darstellung Umstände berichten, denen auch das Gericht Anhaltspunkte für eine positive Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin ent-

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nehmen könnte. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung stellte die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat, eine fehlerhafte Beweisamtizipation dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Betreuungsaufgabe eines Arztes gegenüber seiner Patientin Voreingenommenheit für sie und Unzuverlässigkeit seiner Aussagen über sie zur Folge habe. Dementsprechend hätte auch im vorliegenden Fall der Beweiswert der Bekundung des Arztes nur nach seiner Vernehmung beurteilt werden können.

Die Frage nach dem Inhalt des Antrags braucht aber hier nicht abschließend entschieden zu werden. Auf einem etwaigen Fehler bei seiner Ablehnung beruht das Urteil nach der Überzeugung des Senats nicht. Die Strafkammer hatte aufgrund des erhobenen Sachverständigengutachtens und des Verhaltens der Zeugin in der Hauptverhandlung den vorstehend (I 3 b) wiedergegebenen Eindruck gewonnen, nach dem die Zeugin in der Lage ist, auch einen der Wirklichkeit nicht entsprechenden Sachverhalt glaubhaft darzustellen. Das ergab sich für das Gericht zum Beispiel aus den Anzeigeerstattungen, die, wie den Feststellungen zugunsten des Angeklagten entnommen werden muß, unzutreffend waren und ursprünglich - erst später "nicht mehr" - ernst genommen wurden. Eine Grundlage für diese Annahme ergab sich auch im vorliegenden Fall aus wesentlichen Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen: Von den widersprüchlichen, Jeweils für sich nachvollziehbaren Bekundungen zu der Frage, ob der Angeklagte ihr eine oder zwei Ohrfeigen gegeben habe sowie ob er oder sein Bruder sie auf das Bett gezogen und ihren Kopf zum Geschlechtsteil des letzteren hinuntergedrückt habe, konnte nur eine richtig sein. Dieser Widerspruch hätte auch

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in einer Vernehmung des Arztes nicht ausgeräumt werden können, gleichgültig welche Version sie ihm - in ebenso plaugibler Form wie dem Kriminalbeamten und dem Gericht - ge schildert hat. Unter den gegebenen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer selbst dann, wenn sie durch die begehrte Beweiserhebung Anhaltspunkte für eine mit der polizeilichen Aussage "im wesentlichen" übereinstimmende und glaubhaft wirkende weitere Schilderung gefunden hätte, ihre Zweifel hätte überwinden können.

3. Aus den entsprechenden Gründen dringt auch die Aufklärungsrüge nicht durch. Bei der Frage, welchen Erfolg sich das Gericht von der Vernehmung des Arztes versprechen konnte und inwieweit es sich deshalb zu dieser Beweiserhebung gedrängt sehen mußte, durfte es auch den Inhalt der schriftlichen Erklärung des Arztes berücksichtigen. Danach hatte die Zeugin ihm bezüglich des Oralverkehrs - im Widerspruch zu der dem Kriminalbeamten gegebenen Darstellung - den Angeklagten als denjenigen genannt, der unmittelbar Gewalt angewandt habe. Zu ihrer allgemeinen psychischen Verfassung hat er unter anderem ausgeführt, mehrere Versuche der stationären Behandlung seien daran gescheitert, daß sie Ängste vor Behandelnden entwickelt habe, wodurch eine gewinnbringende Zusammenarbeit unmöglich gemacht worden sei, sowie daß große innere Ängste sich in einer außerordentlich konfusen Störung des formalen Denkens bemerkbar machten. Unter den gegebenen Umständen und bei Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses ist kein Fehler darin zu sehen, daß die Strafkammer von einer Aussage des Arztes keine Änderung der Beweislage erwartet und deshalb von dieser Beweisaufnahme abgesehen hat.

BG

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B) Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Jähnke Maier Gollwitzer Detter RiBGH Dr. Bode ist wegen einer Dienstreise und anschließendem Urlaub verhindert zu unterzeichnen. Jähnke