Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 16.02.1993 – 5 StR 689/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 _ StR 689/92
URTEIL§
vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen
Frank Rolf 1 in zus CN.
geboren am EEE 1957 in EEE.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Dr. Schäfer
Häger
Basdorf
als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (GEN
als Verteidiger,
Justizangestellte N als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Qu
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird auch insoweit freigesprochen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und
die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur
Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im März 1990, als er für einige Nächte in der Wohnung seiner Halbschwester Unterkunft gefunden hatte, deren im November 1987 geborene Tochter Susann mindestens einmal sexuell mißbraucht, indem er Susann die Schlafanzughose herunterzog, sie veranlaßte, die Beine zu spreizen, und an ihrer Scheide leckte. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Das Landgericht stützt die Verurteilung auf Angaben des
Kindes und auf die folgenden, durch andere Zeuginnen bekundeten Vorgänge: Susann hat im Mai oder Juni 1990, als sie von einer Tante gewindelt wurde, auf ihre Scheide gezeigt und "lecken" gesagt. Eine andere Tante ist von dem Kind im Frühjahr oder Frühsommer 1991 aufgefordert worden, sie solle an Susann's Scheide lecken, der Angeklagte habe das auch getan. Im Sommer 1991 hat Susann schließlich zu einer Kindergärtnerin gesagt, der Angeklagte habe an ihrer Scheide geleckt. In der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1992 hat Susann, noch ehe sie Platz genommen hatte, "spontan" gesagt: "Der Frank (Vorname des Angeklagten) hat an meiner Muschi geleckt". Sie hat diese Angabe bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. "Bezüglich weiterer an sie gerichteter Fragen, z.B. ob Frank sie gekitzelt habe, zeigte sie sich ausgesprochen aussageunwillig". Seine Annahme, das Kind sei zeugentüchtig und glaubwürdig, stützt das Landgericht auch auf die Ausführungen eines psychologischen Sachverständigen. Der Vater des Kindes, der seit dem Auszug der Mutter im März 1991 die Personensorge für Susann wahrnimmt, hat am 1. November 1991 Strafanzeige erstattet. Ihm hatte Susann auf seine Zurechtweisung, sie solle nicht an ihrer Scheide spielen, erwidert, "daß der Onkel Frank das auch bei ihr gemacht habe und daß man das machen dürfe". Susann hat zu ihrem Vater, als er duschte, unter Hinweis auf seinen Penis gesagt, daß der Angeklagte "das auch habe". Zu dem Freispruch heißt es in den Urteilsgründen lediglich, der Angeklagte sei im übrigen freizusprechen, weil von der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Handlung nur ein Teilakt festgestellt worden sei (UA S. 18).
II.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch.
1. Die Beweiswürdigung warf hier besondere Probleme auf: Zur Zeit des Vorganges, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, also im März 1990, war die Belastungszeugin Susann erst zwei Jahre und vier Monate alt. Der Tatrichter kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte nur in einer einzigen Nacht an der Scheide des Kindes geleckt hat. Zu den Besonderheiten des Falles gehört, daß Susann bei mehreren Gelegenheiten, zuletzt in der Hauptverhandlung, mit fast gleichen Worten ungefragt erklärt hat, der Angeklagte habe bei ihr "an der Muschi geleckt". Von Bedeutung kann auch sein, daß das Kind zwischen dem März 1990 und der Strafanzeige die im
März 1991 erfolgte Trennung von der Mutter verarbeiten mußte; auch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß Susann ihrer Mutter von dem Vorgang berichtet hat.
Zwar hat die Strafkammer einen psychologischen Sachverständigen gehört, der das Kind eingehend untersucht hatte und dessen wissenschaftliche Standards, wie sie aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, keinen Einlaß zu Einwänden geben. Doch hat die Strafkammer nicht die naheliegende Frage erörtert, warum sie nur einen Teil der sexuellen Mißbrauchshandlungen, die Gegenstand der Anklage waren, für bewiesen hält (vgl. UA S. 18). Da eine andere Tatzeugin als Susann nicht vorhanden ist, muß die Strafkammer Angaben des Kindes, die sich auf die anderen Mißbrauchshandlungen bezogen, für nicht überzeugend gehalten haben. Da die Urteilsgründe sich hierzu nicht nä-
So
her verhalten, kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Tatrichter die belastenden Aussagen des Kindes, die der Verurteilung zugrunde liegen, in umfassender Weise gewürdigt hat (vgl. BGHR StPO 5 261 Beweiswürdigung 2; Beweiswürdigung, unzureichende 1). Zu dieser umfassenden würdigung gehört regelmäßig auch die Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß ein Teil der belastenden Aussagen eines Zeugen für glaubhaft erachtet wird, ein anderer Teil dagegen nicht.
Im übrigen bemerkt der Senat, daß die ungefragte Äußerung des Kindes vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres zu der vom Tatrichter gedeuteten Auslegung drängte, das Kind habe ein unangenehmes Erlebnis "offensichtlich loswerden" (UA S. 7) wollen.
2. Der Senat schließt aus, daß eine erneute Hauptverhandlung in dieser Hinsicht tragfähige Aufschlüsse erbringen wird. Es liegt fern, daß Susann in der neuen Hauptverhandlung noch in der Lage sein wird, über ein mehr als drei Jahre zurückliegendes, vergleichsweise flüchtiges Erlebnis zuverlässig zu berichten, das sich ereignet haben soll, als das Kind erst zwei Jahre und vier Monate alt war. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieses Erlebnis in der Zwischenzeit Gegenstand mehrfacher Befragungen gewesen ist. Unter den besonderen Umständen des Falles darf auch die Rücksicht auf das Kind,
Se
dem eine erneute Vernehmung schaden könnte, Einfluß auf die Entscheidung des Senats haben. Der Senat spricht daher den Angeklagten frei, soweit er verurteilt worden
ist.
Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Basdorf