Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 16.02.1993 – 1 StR 43/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. Februar 1993 in der Strafsache

gegen

Andreas S EEE aus sc. senoren am EEE 195% ir LU.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs (5 239 a StGB) entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Wie die Revision zu Recht geltend macht, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs. Nach Auffassung des Senats (Urt. vom 17. November 1992 -

1 StR 534/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) ist 5 239 a stcB in einschränkender Auslegung auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sichbemächtigen un m itte lbar e s Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung ist und keinerlei Außenwirkung entfaltet. 50 verhält es sich aber im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte die Geschädigte in der Videothek, in der diese beschäftigt war, unter Bedrohung mit einer Schreckschußpistole in seine Gewalt brachte. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.

Das führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus: "Das Landgericht hat die Strafe dem Rahmen des 5 239 a Abs. 2 StGB entnommen, welcher ein Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt (UA S. 25). Für den minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung beläuft sich das Höchstmaß dagegen nur auf fünf Jahre. An dieses Höchstmaß reicht die vom

Landgericht verhängte Strafe nahe heran. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß die Kammer eine geringere Strafe festgesetzt hätte, wäre der Strafrahmen des 5 250 Abs. 2 StGB zur Anwendung gekommen. Außerdem hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten verwertet, daß er tateinheitlich mehrere Delikte verwirklichte (UA S. 26). Damit ist auch der erpresserische Menschenraub angesprochen."

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Maßregelausspruch kann bestehen bleiben.

Gribbohm ‘ Ulsamer Granderath

Brüning Wahl