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BGH Urteil vom 05.02.1993 – 2 StR 500/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 500/92 Deu vom

5. Februar 1993

in der Strafsache gegen

Lothar Adam L ED „aus TEE -SEEEB, Seboren am wW. WB 1927 in SB /Kreis mw.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Februar 1993 in der Sitzung vom 5. Februar 1993, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom &. Februar 1993,

Justizangestellte EB in der Verhandlung,

Justizangestelle EEE bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist begründet.

-e

II.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte unterhielt seit dem Sommer 1989 ein Liebesverhältnis mit Frau R. . Diese war im Laufe der Zeit zu dem Entschluß gelangt. sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen und hatte wenige Tage vor der Tat einen Rechtsanwalt mit der Einleitung der dafür notwendigen Schritte beauftragt.

Am 25. Mai 1991 begleitete der Angeklagte Frau R. von seiner Wohnung, wo er den Abend mit ihr und seiner Ehefrau verbracht hatte, nach Hause. In der Wohnung der Eheleute R. kam es zwischen dem Angeklagten und Rudi R., dem Ehemann, zu einem Streit. Beide waren angetrunken - die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Tatzeit maximal 1,14 %0o. Bei der mit Worten geführten Auseinandersetzung ging es um die bevorstehende Trennung der Eheleute R. Rudi R. warf dem Angeklagten Vor, dieser trage die Schuld an den Scheidungsabsichten seiner Frau. Der Angeklagte geriet durch das Verhalten des Mannes, der das Radio aufgedreht hatte und provozierende Bemerkungen machte, zunehmend in Erregung. Diese steigerte sich noch, als Rudi R. ihm erklärte, er habe das Steckschloß, das vom Angeklagten am Schlafzimmer der Frau R. angebracht worden war, wieder entfernt. Der Angeklagte stellte fest, daß es sich tatsächlich so verhielt; er faßte daraufhin den Entschluß, die Polizei anzurufen. Dies war jedoch vom Obergeschoß aus, wo er sich befand, nicht möglich, da Rudi R. die Telefonleitung abge-

schnitten hatte. Als er das dem Angeklagten höhnend erklärte, wurde dieser so wütend und aufgebracht, daß er den mitgebrachten Trommelrevolver aus seiner Jacke nahm und Rudi R. mit der scharfen Waffe in der Hand entgegentrat. Er brüllte ihn an: "Jetzt reicht es mir aber, Bürschchen; hau' ab, oder ich schieß' Dir auf die Füße!". Rudi R. erwiderte, er sei doch auch dazu viel zu feige, wich aber, während der Angeklagte ihm mit der Waffe in der Hand folgte, über den Flur in die Küche zurück. Dort kam es zwischen den Männern zu einer Schlägerei. Dabei verlor der Angeklagte den Revolver aus den Händen. Frau R. versuchte vergeblich, die Kämpfenden zu trennen. Plötzlich entdeckte sie die auf dem Boden liegende Waffe. Um zu verhindern, daß einer der beiden Männer den Revolver aufhebe und damit schieße, nahm sie ihn an sich und wollte nun das Zimmer verlassen. Der Angeklagte forderte sie auf, sofort die Polizei herbeizurufen. Sie hielt ihm vor, das Telefon sei doch defekt. Daraufhin sagte er ihr, sie solle nach unten laufen, der dortige Apparat funktioniere. Als Frau R. dicht an den beiden Männern vorbeiging, hielt sie den Revolver am Griff vor sich. Der Angeklagte sah dies und ergriff die Waffe.

Als Rudi R. während des fortdauernden Handgemenges mit vorgebeugtem Oberkörper vor ihm stand, gab der Angeklagte einen Schuß ab, der nur wenige Zentimeter am Hals des Gegners vorbeiging und dessen Bademantel am Revers streifte., Kurz darauf kam Rudi R. aus ungeklärtem Grunde zu Fall. Der Angeklagte stellte sich nun mit gespreizten Beinen über ihn, richtete den Revolver auf seinen Kopf und schoß. Dieser Schuß führte zum Tode des Opfers.

Frau R. war nach dem ersten Schuß ins Erdgeschoß hinuntergelaufen und hatte den Polizeinotruf angerufen. Noch während sie mit der polizei telefonierte, kam der Angeklagte hinzu und rief, der Rudi sei tot. Sie habe ihm die falsche Waffe gegeben. Er habe geglaubt, er habe den Gasrevolver in der Hand. Der Angeklagte nahm dann auch selbst den Hörer und sagte dem Polizeibeamten, er habe Rudi R., von dem er zuvor angegriffen worden sei, aufgrund eines Verse

hens erschossen.

2. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten diese Darstellung. die er auch in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat, nicht mit der erforderlichen

Sicherheit widerlegt werden könne.

Vor dem Hintergrund der Feststellung, daß tatsächlich ein Gasrevolver vorhanden war, den Frau R. vom Angeklagten erhalten hatte und in ihrem schlafzimmer aufbewahrte, führt die Kammer zunächst aus, daß objektiv eine Vielzahl von Indizien gegen die behauptete Verwechslung spreche. In diesem

Zusammenhang verweist sie darauf, daß

- von dem Gasrevolver an diesem Abend zu keinem Zeitpunkt die Rede war, der Angeklagte vielmehr dem Opfer von Anfang an mit der ihm vertrauten, scharfen Waffe entgegengetreten ist,

- Frau R. objektiv keine Möglichkeit hatte, den Gasrevolver aus ihrem Zimmer zu holen, weil sie bei dem Kampfe anwesend war,

- der Angeklagte mit seiner Behauptung, er habe beide Schüsse auf den stehenden Gegner abgegeben, die Unwahr”- heit gesagt hat.

Gleichwohl hat die Kammer nicht auszuschließen vermocht, daß die Darstellung des Angeklagten, er habe die Waffen verwechselt, zutreffen könne. Für diese Möglichkeit führt sie folgende Umstände und Erwägungen an:

- Optisch seien die beiden Waffen trotz der unterschiedlich gefärbten Handgriffe kaum zu unterscheiden,

- eine Verwechslung sei auch nach Abgabe des ersten Schusses noch möglich; der Unterschied im Rückstoßverhalten beider Waffen brauche dem Angeklagten nicht aufgefallen zu sein, weil er letztmalig 1974 mit einer scharfen Waffe geschossen, einen Gasrevolver aber noch nie benutzt und sich bei der andauernden Prügelei in einem Erregungszustand befunden habe,

- das Fehlen einer Gaswolke nach Abgabe des ersten Schusses müsse ihm angesichts der Kürze der Zeit bis zum zweiten Schuß im "Kampfgetümmel" nicht zum Bewußtsein gelangt sein,

- wiewohl Frau R. objektiv nicht in der Lage gewesen sei, den Gasrevolver zu holen, könne dem Angeklagten nicht bewiesen werden, daß er dies auch bemerkt habe,

- es dürfe auch nicht überbewertet werden, daß er in einem anderen Punkt (Schuß auf das liegende Opfer) gelogen habe, da dies Teil seiner Gesamtverteidigungsstrategie gewesen sein könne; denkbar sei, daß er geglaubt habe, den Schuß auf das liegende Opfer deshalb nicht zugeben zu dürfen, weil man ihm sonst die Behauptung einer Verwechslung der Waffen nicht abnehme,

Was aber im Ergebnis die Darstellung des Angeklagten im entscheidenden Punkt zumindest ernsthaft möglich erscheinen lasse - und allein dies reiche aus, um das Schwurgericht an einer positiven Feststellung des Gegenteils zu hindern - sei das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat; denn er habe bereits Sekunden später am Telefon dem Poli-

zeibeamten erklärt, er habe geglaubt, den Gasrevolver in

Händen zu halten. Wäre dies eine Schutzbehauptung gewesen, so hätte er diese in kürzester Zeit ersinnen müssen. Daß er so geistesgegenwärtig reagiert haben sollte, sei jedoch angesichts seines durch Tonbandaufnahmen und Zeugenaussagen dokumentierten Erregungszustands höchst unwahrscheinlich. Es komme hinzu, daß ein gezielter Schuß mit der scharfen waffe in der fraglichen Situation zumindest objektiv höchst unsinnig gewesen wäre; denn der Angeklagte selbst hatte

- so führt die Strafkammer aus - Frau R. schon zum Telefon geschickt, um die Polizei anzurufen, und habe deshalb jeden Augenblick mit deren Eintreffen rechnen müssen.

3, Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie weist Darstellungs- und Erörterungsmängel auf, die dem Revisionsgericht die Prüfung verwehren, ob das Gericht seiner Verpflichtung, die erhobenen Beweise umfassend und rechtsfehlerfrei zu würdigen, genügt hat.

Maßgebende Bedeutung mißt das Gericht dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat zu. Es erachtet seine Behauptung, die Tatwaffe für den seiner Freundin überlassenen Gasrevolver gehalten zu haben, schon deshalb für unwiderlegbar, weil er diese Behauptung bereits kurz nach der Tat gegenüber dem Polizeibeamten, der über Notruf angewählt worden war, aufgestellt habe; daß er diese Version, entspräche sie nicht den Tatsachen, in kürzester Zeit ersonnen haben könnte, sei höchst unwahrscheinlich.

Diese Erwägung ist zwar für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, hätte jedoch einer näheren Begründung, namentlich einer Darlegung aller insoweit wesentlichen Umstände

Ab

und ihrer Erörterung in den Urteilsgründen bedurft. Dem Gericht mußte sich hierbei vor allem die Prüfung der Frage aufdrängen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Darstellung, die der Angeklagte dem Polizeibeamten am Telefon gegeben hatte, dem tatsächlichen Geschehensablauf, wie er im Urteil festgestellt ist, entsprach oder etwa ein anderes Bild vermittelte; hätte nämlich bereits diese Darstellung Abweichungen vom wirklichen Geschehen enthalten, so wäre damit womöglich der Erwägung, der Angeklagte hätte in der Kürze der Zeit schwerlich eine Schutzbehauptung der in Rede stehenden Art ersinnen können, der Boden entzogen.

Zu dieser Frage verhält sich das Urteil nicht. Sie läßt sich weder aus den Feststellungen noch aus den beweiswürdigenden Ausführungen der Urteilsgründe zuverlässig beantworten. Vielmehr bleibt unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Erklärung, die der Angeklagte kurz nach der Tat am Telefon abgab, mit dem festgestellten Geschehensablauf in Einklang steht oder ihn unrichtig wiedergibt. Diese Unklarheiten beruhen auf Darstellungs- und Erörterungsmängeln, die auf die Sachrüge zu beachten sind und zur Urteilsaufhebung führen.

Schon die Feststellung, der Angeklagte habe, als Frau R. an den beiden Männern vorbeigegangen sei, die Waffe ergriffen, ist insoweit unzulänglich, als danach offen bleibt, ob Frau R. dem Angeklagten den Trommelrevolver willentlich überließ oder der Angeklagte ihn ihr gegen ihren willen (womöglich sogar gegen ihren Widerstand) wegnahnm. Gegen eine willentliche Überlassung spricht, daß Frau R. die am Boden liegende Waffe an sich genommen hatte, um zu

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verhindern, daß einer der beiden Männer sie aufhebe und damit schieße. Mit dieser Absicht wäre es kaum vereinbar, wenn sie im nächsten Augenblick dieselbe Waffe dem Angeklagten ausgehändigt hätte. Die Urteilsfeststellungen bieten auch keinen Anhalt dafür, daß sich in der kurzen Zwischenzeit eine Situation eingestellt hätte, die sie zu der Einschätzung führen konnte, der Angeklagte bedürfe nunmehr (doch) einer Waffe, um sich seines Gegners wirkungsvoll zu erwehren. Wollte Frau R. den Trommelrevolver aber nicht freiwillig hergeben, dann kann der Angeklagte auch schwerlich den gegenteiligen Eindruck gewonnen, also geglaubt haben, seine Freundin sei damit einverstanden, daß er die Waffe ergreife, und dulde dies jetzt.

Sollte der Angeklagte - was die Feststellungen nicht klar ergeben - die Waffe gegen ‘den (von ihm erkannten) Willen der Frau R. an sich genommen haben, dann ist damit seine Erklärung am Telefon, Frau R. habe ihm "die falsche Waffe gegeben", nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Denn diese Erklärung lief - zumal im Zusammenhang mit der Behauptung, angegriffen worden zu sein - sinngemäß auf die Behauptung hinaus, Frau R. habe ihm die Waffe zur Abwehr eines angreifenden Gegners willentlich überlassen. Ob darin eine wesentliche Abweichung vom wirklichen Hergang gelegen hätte und daraus der Schluß zu ziehen gewesen wäre, der Angeklagte habe bereits am Telefon eine von Selbstschutztendenzen getragene, das Geschehen nicht nur verkürzende, sondern auch entstellende Darstellung gegeben, braucht nicht entschieden zu werden; jedenfalls hätte das Gericht diese Möglichkeit in seine Überlegungen einbeziehen und sich mit ihr auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen.

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Die Frage, ob die Äußerungen des Angeklagten am Telefon mit dem festgestellten GCeschehensablauf in Einklang stehen, wird in den Urteilsgründen nicht erörtert, obgleich ihre Bedeutung auf der Hand liegt und ihre Erörterung mithin ge-

boten war.

Dazu wäre es hier unerläßlich gewesen, den Inhalt des auf Tonband festgehaltenen Telefonats im Urteil ausführlich wiederzugeben; angesichts der Außergewöhnlichkeit der vom Angeklagten vorgetragenen "yerwechslungsversion", des Gewichts der gegen sie sprechenden Umstände und der Bedeutung, die das Gericht selbst den Erklärungen des Angeklagten am Telefon beimißt, genügte im vorliegenden Falle nicht die nur kurze wiedergabe, da es wesentlich auf die Wortwahl, die Abfolge der Äußerungen und den ihnen im Gesamtzusammenhang des Gesprächs zukommenden Sinngehalt ankommen

konnte.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Gegebenenfalls wird zu beachten sein, daß die Abgabe des ersten Schusses, der - nach den bisher getroffenen Feststellungen - bei dem Opfer zu Pulvereinbrennungen im

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Halsbereich führte, eine vollendete gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) darstellt und das Vergehen des unerlaubten Führens der (scharfen) Waffe mit dem Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt in Tateinheit steht.

Jähnke Theune Niemöller Detter Bode