Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 04.02.1993 – 1 StR 867/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Andreas C CHE sebvorener SB. seboren am CE 196: ir ED.

wegen versuchten Totschlags

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-04/1-str-867-92#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1993 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. August 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Die Feststellung, der Angeklagte sei zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Weniger die Anzahl der konsumierten Tabletten und der Zeitpunkt des Konsums waren von Bedeutung als vielmehr die Menge des im Körper des Angeklagten zur Tatzeit vorhandenen wirkstoffs und dessen Einfluß auf das Verhalten des Angeklagten. Hierzu standen aber eine zwei Stunden nach der Tat entnommene und ausgewertete Blutprobe des Angeklagten sowie gutachtliche Äußerungen über die allgemeine Wirkung des eingenommenen Mittels und über das Verhalten des Angeklagten am Tattag zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gribbohm Maul

Brüning

Wahl

Foth