Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.01.1993 – 3 StR 599/92

3. Strafsenat

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. BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Wolfgang Gregor R EEE zus 1GB. dort geboren am EEEENSEEEEEEEEEEED.

wegen schweren Raubes

w

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. August 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den zur Tat verwendeten Gasrevolver eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte von der besonderen Gefährlichkeit des von ihm mitgeführten Gasrevolvers, bei dem aufgrund eines technischen Defektes bei gespanntem Hahn ein Schuß unbeabsichtigt ausgelöst werden konnte, wußte (VA S. 12), während sie an anderer Stelle des Urteils ausgeführt hat, daß sie nicht feststellen konnte, ob er "von dem beschriebenen Defekt wußte" (UA S. 6). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Rechtsfehler auf die Höhe der an sich maßvollen Strafe ausgewirkt hat.

Auch die Einziehung des bei der Tat verwendeten, dem Bruder des Angeklagten gehörenden Gasrevolvers wird neu zu

prüfen sein.

Ruß Zschockelt Kutzer Blauth Winkler