Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 19.01.1993 – 1 StR 864/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Tuncer OB aus NW. senoren am GES 1955 in ICE (Türkei),

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung U. 4.

AR

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß die Vorverurteilungen nicht tilgungsreif waren. Die Tilgungsfrist für die Verurteilung zu Geldstrafe am 21. Dezember 1982 beträgt 10 Jahre (S 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG), denn wegen des Eintrags der Freiheitsstrafe von

8 Monaten aus dem Urteil vom 24. November 1981 lagen die Voraussetzungen einer 5-jährigen Tilgungsfrist nach S 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Granderath Brüning

Beyer Wahl

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