Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.01.1993 – 1 StR 758/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Januar 1993
in der Strafsache gegen
1. PR aus N geboren am ERBE 156; in Me (Italien), 2. Domenico aus NEE, geboren am GEB 1967 in M (Italien),
3. Vincenzo D aus WEB, geboren am 1970 in A (Italien),
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i1.d.OPf. vom 26. Juni 1992 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung (S 308 StGB) entfällt. Beim Anzünden eines Gebäudes stehen Brandstiftung und schwere Brandstiftung auch dann in Gesetzeskonkurrenz, wenn das Gebäude sowohl gewerblichen Zwecken als auch zur Wohnung von Menschen dient.
Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gribbohm Granderath Brüning Beyer Wahl