Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 18.01.1993 – 5 StR 690/92

5. Strafsenat

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„D

2.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Januar 1993 in der Strafsache gegen

Remzi ÖWEER zus SEE geboren am EEE 1954 in ME (Türkei),

Bedrettin (6) aus BEER. geboren am 1971 in MB (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1993 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Remzi ÖMB und Bedrettin ÖßB sgegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

13. Juli 1992 werden nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es ist nicht ersichtlich, daß der eingezogene - immerhin 10 Jahre alte - PKW des Angeklagten Remzi Ö@B von so hohem Wert war, daß die unterbliebene Erwähnung der Nebenstrafe bei der Begründung der Bemessung der Freiheitsstrafe von vier Jahren (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1

- Schuldausgleich 16 m.w.N.) besorgen ließe, das Landge-

richt könne einen bestimmenden strafmildernden Umstand außer acht gelassen haben.

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