Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 13.01.1993 – 3 StR 533/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 13. Januar 1993
in der Strafsache _ gegen
Manfred TED aus 5 VG, Teboren am ED ir, 1: GE,
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
vom 13. Januar 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus EEE als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor uEEEED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat
des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Dagegen hat es die weiterhin angeklagte tateinheitlich begangene geheimdienstliche Agententätigkeit nicht als erwiesen angesehen und die mögliche Strafbarkeit nach § 109 g StGB nicht beachtet. Hiergegen und gegen den Strafausspruch im übrigen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler eine Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit abgelehnt. Nach den Feststellungen vertraute der Angeklagte bei der Lieferung dienstlicher Gegenstände ernsthaft der Darstellung seines tatsächlich für einen Geheimdienst der früheren DDR arbeitenden Mittelsmannes, daß diese nicht für
einen Geheimdienst, sondern für einen schwedischen Ge-
schäftsmann bestimmt seien, der ein System zum Abhören russischer Unterseeboote aufbauen wolle. Er habe zwar die Möglichkeit erwogen, daß das gelieferte Material in den Osten gehen könne, solche aufkommende Zweifel seien jedoch von dem mit ihm seit langem befreundeten Mittelsmann zerstreut worden. Er habe der Darstellung seines Freundes vertraut und einen geheimdienstlichen Hintergrund gerade nicht in Kauf genommen und gebilligt (UA S. 8, 18, 19). Bei dieser Sachlage ist die Annahme lediglich bewußter Fahrlässigkeit und die Verneinung bedingten Vorsatzes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 £f£f.).
Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Ausführungen hierzu in der Revisionsbegründung laufen auf den unzulässigen Versuch hinaus, die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.
Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG liegt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. November 1992 genannten Gründen nicht vor.
2. Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, ob die Lieferung insbesondere des Blockschaltbildes (UA S. 9), einer Kopie der Anwendersoftware der Version 1.4 (UA S. 9) und einer Skizze der Antennenplatte (UA S. 11) den in Betracht kommenden Tatbestand des sicherheitsgefährdenden Abbildens nach § 109 g Abs. 1 und 4 StGB erfüllt. Der Senat sieht sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob die objektiven und subjekti-
ven Voraussetzungen dieser Strafvorschrift gegeben sind. Dies führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches mit den Feststellungen.
Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth winkler