Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Urteil vom 13.01.1993 – 3 StR 491/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

13, Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Werner CB 1.5 Du Sehoren an EEE EEE ir. en,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung

vom 13. Januar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt,

Kutzer, Dr. Rissing-van Saan,

winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor (SEEEEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. April 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; er hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

l. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

a) Die Verlesung des Attestes vom 15. April 1992 betraf nicht das Tatgeschehen, sondern sollte eine etwa zehn Monate zurückliegende Körperverletzung belegen, um die Glaubwürdigkeit des Entlastungszeugen HE in Zweifel zu ziehen. Ob dies nach § 256 Abs. 1 StPo zulässig war, kann dahinstehen, weil das Urteil nicht hierauf beruht. Das Landgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler gefolgert, daß die von dem Zeugen bekundeten Tatsachen nicht in Widerspruch zu den getroffenen

Feststellungen stehen und daher ihr Wahrheitsgehalt offen bleiben könne. Damit kam es aber nicht mehr darauf an, ob sich dem Attest ein Hinweis auf eine Falschaussage des Zeugen zu Gunsten des Angeklagten entnehmen läßt.

b) Das Attest vom 14. November 1991 ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen, sondern lediglich vorgehalten worden. Die insoweit vom Vorsitzenden in der sSitzungsniederschrift vorgenommene Änderung ist von der Urkundsbeamtin am 30. April 1992 genehmigt worden (Bl. 144 d.A.).

c) Das Landgericht hat auch die auf UA S. 20 ff, unter Nrn. 1, 2, 3 und 5 erörterten Hilfsbeweisamträge als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Sie beziehen sich sämtlich auf Indiztatsachen, die nach der aus dem übrigen Beweisergebnis gewonnenen Überzeugung der Strafkammer selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht ziehen will (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPo 40. Aufl, 5 244 Rän. 56 m.w.N.). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters, das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist und gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt (BGHR StPO 5 261 Beweiswürdigung 2). Einen solchen Fehler deckt

iS

die Revision nicht auf. Das Landgericht hat sich insbesondere in ausreichender Weise mit den Umständen auseinandergesetzt, die gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechen und so den Angeklagten entlasten. Es hat hierbei nachvollziehbar dargelegt, weshalb es der Schilderung der Nebenklägerin zum Tatgeschehen auf Grund des entscheidend für ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Nachtatverhaltens trotz unrichtiger Angaben zur Dauer der sexuellen Beziehung zum Angeklagten, zu einer eventuellen Versöhnungsbereitschaft, zum Herabtropfen von Alkohol, der ins Gesicht geschüttet worden war, und zum Verhalten nach der Tat vor der Wohnung des Angeklagten geglaubt hat. Hierbei hat es auch erörtert, warum die Nebenklägerin nicht die Möglichkeit zur Flucht in das Treppenhaus oder zum Versperren des Schlafzimmers genutzt hat.

Soweit in der Revisionsbegründung und in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts eine Auseinandersetzung damit vermißt wird, daß die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten deswegen als erzwungen geschildert haben könne, weil ihr Freund in der Hauptverhandlung anwesend war, und daß dies ihr Nachtatverhalten genausogut erklären könne, wie das vom Landgericht angenommene Geschehen, bleibt unbeachtet, daß die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nur ihre Angaben zum Kerngeschehen so wiederholt hat, wie sie sich bereits in der Tatnacht gegenüber der Zeugin Lu. der Ärztin Dr. de Fund der Kriminalpolizei geäußert hatte. Damals aber hatte ihr Freund nach den Feststellungen weder etwas von der Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung, noch von etwaigen sexuellen Kontakten gewußt, so daß insoweit auch keinerlei Erklärungsbedarf gegenüber ihm be-

standen hätte. Die Nebenklägerin hätte einen einvernehnmlichen Geschlechtsverkehr einfach verschweigen können. Damit kann aber keine Rede davon sein, das Tatgericht habe eine gleich naheliegende Möglichkeit nicht in seine Erwägung einbezogen.

Ein Widerspruch ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß die Ärztin Dr. de FEB die Nebenklägerin als "aufgeregt" bezeichnet hat (UA S. 15), das Landgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen aber bestätigt sieht, daß die Nebenklägerin einen "aufgelösten Eindruck" gemächt habe (UA S. 16). Abgesehen davon, daß diese Bezeichnungen des seelischen Erregungszustandes nur graduell unterschiedlich sind, beinhaltet die letztgenannte Feststellung auch das weitere Verhalten der Nebenklägerin bei der zeugin LEE und bei der Polizei, das von den insoweit gehörten Zeugen in der festgestellten Form geschildert wird. Es ist ohne weiteres möglich, daß sich der Erregungszustand der Nebenklägerin nach der Tat in verschiedenen Situationen in unterschiedlichem Maße gezeigt hat.

3. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "die Falschaussage seines Bruders, den er zu seiner Entlastung als Zeuge benannt hat, wenn nicht initiiert, so doch jedenfalls geduldet hat" (UA S. 23) und auch bei der konkreten Strafzumessung erschwerend gewertet, daß er "die Falschaussage seines Halbbruders, jedenfalls duldete" (UA S. 24). Da das Landgericht nicht festgestellt hat, daß der Angeklagte seinen Halbbruder zu der Falschaussage verleitet oder ihn in Kennt-

nis seiner Bereitschaft hierzu als Zeugen benannt hat, ist zu besorgen, daß es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozeßverhalten erfüllt - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen Straftatbestand (vgl. BGHSt 17, 321). Es dennoch strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1981

- 2 StR 191/81; vgl. auch BGHR StGB S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5, 10). Aber auch dafür ist nichts festgestellt.

Ruß Zschockelt Kutzer

Rissing-van Saan winkler