Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.01.1993 – 1 StR 834/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 834/92

vom

12. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Nikolaos A EEE aus CE, seboren am ER 1955 ir co (Griechenland) ,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen den Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragschrift vom 20. November 1992 läßt sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, daß der Angeklagte die von ihm beabsichtigte Vergewaltigung vollendet hat. Doch ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Versuch gescheitert ist, weil der Angeklagte mit dem von ihm beabsichtigten Maß an Gewalt nicht zur Vollendung gelangte. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch kommt daher nicht in Frage.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl