Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.01.1993 – 4 StR 588/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Januar 1993 in der Strafsache
gegen
Mustapha Hassan 5 EB zus UN, <eboren am EEE 1965 in VA (1. ,
wegen schweren Raubes u.a.
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht mehr bedarf.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Grundlage der Verurteilung des Angeklagten
ist im wesentlichen die Aussage des Tatopfers, der Zeugin Handel. Diese hat in einer ersten Hauptverhandlung am
14. April 1992 ausgesagt, bei der Lichtbildvorlage zur Ermittlung des Täters habe der diensttuende Polizeibeamte seinerzeit auf ein Bild gezeigt und ihr erklärt, das könne vielleicht der Täter gewesen sein; darauf habe sie geantwortet: "Das war er", Diese Aussage hat die Strafkammer in der jetzigen Hauptverhandlung als "bereits erwiesen" angesehen, so daß sie einem entsprechenden Beweisamtrag nicht nachging (UA 14).
Im Gegensatz dazu führt die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung (UA 12) aus, die Zeugin habe die ihr vorgelegten Bilder mehrfach der Reihe nach "ohne eine Beeinflussung" durchgesehen. Im Hinblick auf die hiervon abweichende Aussage der Zeugin in der früheren Hauptverhandlung führt die Strafkammer aus, die Zeugin habe Einzelheiten der Lichtbildvorlage nicht mehr richtig in Erinnerung gehabt (UA 13). Gleichzeitig führt sie an, auch der Polizeibeamte habe keine konkrete Erinnerung an die Wahllichtbildvorlage (UA 11). Schließlich folgt die Strafkammer der Zeugin nicht, soweit sie von ca. zwanzig ihr vorgelegten Lichtbildern spricht und davon, den Angeklagten auf einem "Brustfoto" erkannt zu haben. Diese "Unsicherheiten" betreffen nach Auffassung der Strafkammer "nur Details" und sind nach langer Vernehmungsdauer und sich immer wieder steigernder Nervosität gemacht worden und deswegen nicht sehr zuverlässig (UA 11).
Wie die Revision zu Recht beanstandet, läßt das Urteil die erforderliche Auseinandersetzung damit vermissen, daß die maßgebliche Tatzeugin über die Frage der unbeeinflußten
Lichtbildvorlage zwei einander ausschließende Aussagen gemacht hat. Der Beweiswürdigung ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Strafkammer sich für eine der beiden Möglichkeiten entschieden hat. Ihr kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich insoweit nur um Abweichungen in "Details" gehandelt habe; vielmehr ist die Frage, ob eine Wahllichtbildvorlage vorschriftsmäßig und ohne jede Beeinflussung vonstatten gegangen ist, von entscheidender Bedeutung für ihren Beweiswert.
Danach kann das Urteil keinen Bestand haben,
Salger Steindorf Maatz Tolksdorf Tepperwien