Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 22.12.1992 – 3 StR 534/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A63
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_ StR 534/92
TEN
vom
22. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Une RE Au: Vo. geboren am GEN in CE,
wegen vorsätzlichen Vollrauschs
A6E
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 9. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des ‚Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 29. Oktober 1992° fl Bezug.
Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Das Bezirksgericht hat das Recht des durch einen seinem Antrag entsprechenden Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten auf angemessene Verteidigung durch einen zusätzlichen Wahlverteidiger nicht verletzt, weil es dem Terminverlegungsgesuch vom 22. Juni 1992 keine Folge geleistet hat.
Der wahlverteidiger hätte ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung am 23. Juni 1992 gehabt, wenn er rechtzeitig entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom
7. Mai 1992 Kopien der Akten angefordert hätte und hierfür nicht mehr als drei Wochen zugewartet hätte. Entgegen seiner Revisionsbegründung enthielt sein erstes Schreiben vom
6. Mai 1992 eine solche Anforderung nicht. Demgegenüber hat das Bezirksgericht die Ersuchen des Wahlverteidigers jeweils
ohne Verzögerung bearbeitet.
Der Sachverhalt ist somit wesentlich anders gelagert als der der Entscheidung BGH NStZ 1987, 34 £f. zugrunde lie-
gende.
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