Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 16.12.1992 – 3 StR 506/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 506/92
vom
16. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Kresimir M ED A„cus PD (Schweiz), geboren ar CO ::. 7 EEE (Schweiz) ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
H64
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, "daß das Rauschgift nicht für den bundesdeutschen Markt bestimmt war" (UA S. 6). Dem Umstand, daß Haschisch deutlich weniger gefährlich ist als Heroin, hat der Bundesgerichtshof bei der Festsetzung der nicht geringen Menge - anders als bei der harten Droge Heroin (BGHSt 32, 162) - unter Zugrundelegung von 500 Konsumeinheiten für Cannabisprodukte Rechnung getragen (BGHSt 33, 8, 13/14.)
Dh
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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