Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.12.1992 – 1 StR 498/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 498/92
vom
15. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Peter Gerhard Cu aus St, Jenoren am GE 1963 irn vu,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Geiselnahme (S 239 b StGB) entfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellun-
, gen aufgehoben. nn Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Wie der Senat in seinem zum Abdruck in BGHSt bestimmten Urteil vom 17. November 1992 - 1 StR 534/92 - entschieden hat, führt eine einschränkende Gesetzesauslegung dazu, daß die Strafvorschrift des S 239 b StGB in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß sich der aufgezeigte Mangel auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat, zumal das Landgericht strafschärfend anführt, neben der Vergewaltigung habe sich der Angeklagte "noch weiterer, schwerwiegender Straftaten, nämlich der Geiselnghme, der sexuellen,
Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung" schuldig gemacht (UA S. 55).
Gribbohm Foth Brüning Wahl
Granderath