Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 11.12.1992 – 2 StR 467/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

T pl vom v ,

11. Dezember 1992

in der Strafsache

gegen

Walter AD aus FO. seboren am iR. «EEE 1952 in NEED | u,

wegen homosexueller Handlungen u.a.

20H

BG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1992 beschlossen:

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Juni 1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Anklage (Fall LiB) wegen homosexueller Handlungen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Der Urteilsspruch der genannten Entscheidung wird wie folgt neu gefaßt:

1. Der Angeklagte wird wegen homosexueller Handlungen in fünf Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in vier Fällen, in zwei Fällen auch in Tateinheit mit Zuhälterei, Zuhälterei in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IDG

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Soweit der Angeklagte wegen homosexueller Handlungen im Fall L@iiB (Fall 1 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, mußte das Verfahren eingestellt werden (S 206 a StPO), da der Senat nicht ausschließen kann, daß diese Tat gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StPo verjährt ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich um eine - fortgesetzte - Tat "im Jahre 1986" (UA S. 10), dies läßt auch die Möglichkeit offen, daß Tatzeit die erste Hälfte des Jahres 1986 war. Im Zeitpunkt der ersten, die Verjährung unterbrechenden Maßnahme (Durchsuchungsbeschluß vom 9. Juli 1991; 8 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB) war dann aber schon Verjährung eingetreten.

Im übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die in Wegfall gekommene Einzelstrafe von acht Monaten die Gesamtstrafe beeinflußt hat.

Jähnke Theune Niemöller Detter Bode