Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.12.1992 – 1 StR 816/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 816/92

vom

10. Dezember 1992 in der Strafsache

gegen

Bio S EB aus VE Jeboren am GE 1955 in ME,

wegen Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. November 1992 ausgeführt:

"Die rechtswirksam auf den Straffolgenausspruch beschränkte und ausschließlich mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Revision rügt zurecht, daß in beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen die Kammer bei der Wahl des ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Strafrahmens nicht erkennbar berücksichtigt hat, daß jeweils 'vertyp-

te' Milderungsgründe (5 30, 27, 22 StGB) vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann bereits das Vorliegen eines solchen 'vertypten' Milderungsgrundes - allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen - zur Annahme eines 'minder schweren Falles' führen (BGH, NStZ 1984, 262 und 357; 1985, 453; 1987, 72). Je nach Fallgestaltung können sich hierbei - wie die Revision bezogen auf den vorliegenden Fall im einzelnen zutreffend dargelegt hat - mehrere unterschiedliche Strafrahmen ergeben. Die Urteilsausführungen müssen erkennen lassen, daß sich der Tatrichter dieser verschiedenen Möglichkeiten bewußt war. Nur dann kann das Revisionsgericht überprüfen, ob der Tatrichter den konkret angewendeten Strafrahmen rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

Ob im vorliegenden Fall eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung unter Berücksichtigung der verschiedenen möglichen Strafrahmen im Ergebnis tatsächlich zu einer milderen Strafe führen wird, ist hier nicht zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit der Verhängung einer milderen Strafe reicht aus. Die neu entscheidende Strafkammer wird jedoch aus Rechtsgründen nicht gehindert sein, aufgrund einer im o.a. Sinne rechtsfehlerfreien Zumessung zu einer gleichhohen Bestrafung zu kommen, erscheinen im Ergebnis doch weder die Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe als unangemessen.

AA

Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Mitangeklagten richtet, ist die Sache an eine

allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267)." j

Dem tritt der Senat bei. Gribbohm Ulsamer Maul

Foth Granderath