Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 09.12.1992 – 4 StR 554/92

4. Strafsenat

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An 7a

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. Dezember 1992 in der Strafsache

gegen

Werner DB m cu: re IE, dort geboren am GREEEEED 1957, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9, Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juni 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe zwei Jahre beträgt. Die lediglich nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit durfte nicht zu einer Verschärfung der Strafe führen (BGH StV 1984, 69, 464). Im Hinblick auf die weitgehend gleichartigen übrigen Erpressungstaten und die dort verhängten Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren schließt der Senat aus, daß die Strafkammer in diesem Fall auf eine niedrigere Einzelstrafe und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdor£