Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 08.12.1992 – 1 StR 697/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
8. Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Volker DB aus KOEEEE Tenoren am EEE 1055 in EEE,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 8. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Richter am Amtsgericht WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Ulsamer, Maul, Granderath, Beyer
in der Verhandlung,
Rechtsanwalt Dr. smuuiiEEEEEEEEEn
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 16. Juni 1992 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, versuchten Diebstahls, Diebstahls mit Waffen und Nötigung unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Monat und vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die dieses Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags auf Erhebung eines - weiteren - psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das Landgericht hat dazu in der Hauptverhandlung als Sachverständige die Landgerichtsärztin ZUR, Fachärztin für Psychiatrie, gehört, die auf Grund einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung wesentliche Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten nicht feststellen konnte. Gegenüber der von der Sachverständigen vorgenommenen ambulanten Untersuchung ist entgegen dem Vorbringen der Revi-
sion die Anstaltsbeobachtung für sich kein überlegenes Forschungsmittel, auch wenn dort eine Langzeitbeobachtung möglich ist, auf die der Beschwerdeführer besonders abhebt (vgl. BGHSt 8, 76, 77). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik als überlegenes Forschungsmittel erscheinen lassen könnten, bringt die Revision nicht vor. Vielmehr ist die Beurteilung des Gewichts neurotischer und depressiver Störungen, um die allein es hier geht, keiner der Ausnahmefälle, in denen eine Langzeitbeobachtung in einer Klinik überlegen wäre.
b) Ebenso hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Einnahme eines Augenscheins abgelehnt, mit dem bewiesen werden sollte, daß es sich bei dem Tatort im Falle II 1 um eine bewohnte Gegend handelte, in der der dem Angeklagten angelastete Einbruch nicht unbemerkt geblieben wäre. Sowohl der Angeklagte selbst als auch die Zeugen RE und EEE haben demgegenüber bestätigt, daß das Geschäftsgebäude, in das eingebrochen worden war, in einem nur geringfügig bewohnten Gewerbegebiet liegt.
Bei dieser Beweislage hat das Landgericht zu Recht die Einnahme des Augenscheins als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich angesehen. Wenn demgegenüber die Revision darauf abhebt, die Eigenständigkeit des Beweisamtragsrechts des Verteidigers werde verkannt, wenn die Zurückweisung eines von ihm gestellten Beweisamtrags wesentlich auch auf die Einlassung des Angeklagten gestützt werde, geht das fehl. Zwar kann der Verteidiger Beweiserhebungen auch entgegen der Einlassung des Angeklagten beantragen, andererseits kann das
Gericht solchen Anträgen die - von ihm als glaubhaft beurteilte - Einlassung des Angeklagten entgegenhalten, denn auch dabei handelt es sich um ein Beweismittel.
c) Gleichfalls unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe im Fall II 9 des Urteils die Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt. Da sich aus den Aussagen der Zeugen | und RößB ergeben hatte, daß der Tatort durch die Straßenbeleuchtung sehr gut erhellt war, mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen, dem vom Verteidiger nicht näher begründeten Antrag nachzugehen.
2. a) In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch, soweit der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Der Angeklagte hat zu diesem Fall im Rahmen seiner Einlassung erklärt, ihm sei bekannt, daß die Geschäftsräume der Firma IB in einem nur spärlich besiedelten Gewerbegebiet liegen. Auch habe er zufällig erfahren, daß dieses Gewerbegebiet nachts lediglich stündlich durch einen Wach- und Schließdienst überwacht werde. Das Landgericht hat diese Angaben zu Lasten des Angeklagten herangezogen; dagegen können grundsätzlich Einwände nicht erhoben werden. Ob auch der Schluß gerechtfertigt ist, der Angeklagte habe sich auf die - nur stündliche - Kontrolle berufen, um sich zu entlasten, wie das Landgericht meint, kann dahinstehen; jedenfalls hielt das Landgericht diese Angaben des Angeklagten für glaubhaft und durfte daraus daher auch Schlüsse zu seinen Lasten ziehen.
Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagten, er habe die beiden bei ihm gefundenen Betriebsfunkgeräte von einem ihm nicht näher bekannten Ralf MB sekauft, als weder "vorstellbar noch nachvollziehbar", gefährdet entgegen der Meinung der Revision den Bestand des Urteils im Falle II 1 nicht. Es ist einzuräumen, daß diese Wertung überzogen ist, denn entgegen der Meinung des Landgerichts kommt es durchaus vor, daß auch wertvollere Gegenstände von einem nur flüchtig Bekannten erworben werden; in einem solchen Erwerb könnte dann möglicherweise eine Hehlerei liegen. Doch ist diese Wertung im Zusammenhang zu sehen; es handelt sich dabei nur um eine Erwägung neben anderen, die insgesamt den Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten tragen. Unter diesen Umständen mußte sich das Landgericht mit der Möglichkeit, der Angeklagte habe sich in diesem Falle - nur - der Hehlerei schuldig gemacht, nicht auseinandersetzen.
b) Auch die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Monat und vier Jahren und sechs Monaten halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Dazu macht die Revision allerdings zu Recht geltend, daß die erste der einbezogenen Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 17. Oktober 1991 für einen am 18. Juni 1991 begangenen Einbruchsdiebstahl mit dem Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 28. Januar 1991 gesamtstrafenfähig war und daher in die erste Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen. Das Landgericht hat insoweit übersehen, daß die Berufung des Angeklagten gegen das ‚Urteil des Amtsgerichts Höxter erst am 24. Juni 1991 verworfen worden ist. Doch kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch
die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist, wobei hervorzuheben ist, daß bei einer erneuten, richtigen Gesamtstrafenbildung die erste Gesamtstrafe erhöht werden dürfte, da insoweit eine Gesamtbetrachtung geboten ist (vgl. BGHR StGB S 55 Abs. 1 Beschwer 1, 2). In die zweite Gesamtstrafe wurden insgesamt acht Einzelstrafen, darunter Freiheitsstrafe von zwei mal zwei Jahren, einmal einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr einbezogen. Es kann mit Sicherheit angenommen werden, daß die fälschlich einbezogene Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten im Rahmen der zweiten Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fiel, als wenn sie zur Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe mit drei weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und zweimal sieben Monaten herangezogen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte in der Zeit vor dem 24. Juni 1991 schwere, bisher nicht aufgedeckte Straftaten begangen hätte, mit denen eine Gesamtstrafenbildung in Frage käme, fehlen.
Bedenken bestehen gegen das landgerichtliche Urteil auch, soweit es hinsichtlich der einbezogenen Strafen bezüglich der ersten Gesamtstrafe auf "die damaligen Strafzumessungserwägungen" (UA S. 29), hinsichtlich der zweiten Gesamtstrafe auf die "der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Strafzumessungsgesichtspunkte" (UA S. 31) verweist, diese aber nicht mitteilt (vgl. BGH NStZ 1987, 183). Doch ergibt sich aus dem Urteil die Grundlage der damaligen Wertung noch mit ausreichender Deutlichkeit. Das Landgericht hat die Taten, die den Vorverurteilungen zu Grunde liegen, in ihren Einzelheiten geschildert (UA S. 6, 7), sodaß ihr Gewicht
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nachprüfbar ist; dafür, daß das Landgericht bei seiner Zumessung fehlerhafte Wertungen aus den amtsgerichtlichen Urteilen übernommen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Gribbohm Ulsamer Maul
Granderath Beyer