Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 02.12.1992 – 3 StR 567/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
509 -
BUNDESGSERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 567/92
vom
2, Dezember 1992 in der Strafsache
gegen
Frank D OD aus SEEEEED-AUEM, Seboren am en wi |)
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1992 gemäß 5 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Chemnitz vom 3. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Bezirksgericht Chemnitz hat die gegen das Urteil vom 27. Mai 1992 gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 3. Juli 1992 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Mit seinem Schreiben vom 7. Juli 1992 trägt der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts an. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Revision des
Angeklagten ist erst am 15. Juni 1992 und damit mehr als eine Woche nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen. Sie ist deshalb durch den Beschluß vom
3. Juli 1992 zu Recht als unzulässig, weil verspätet, verworfen worden.
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