Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 01.12.1992 – 5 StR 600/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 600/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. Dezember 1992 in der Strafsache gegen
Frank Michael r Ü cu: zo. dort geboren am EB 19:3,
wegen schwerer Brandstiftung
. 7 Fl
+§ 8
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1992 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1992 nach 8 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ändere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Zum Fall 2 hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte ein brennendes Kleidungsstück auf eine in der Wohnung befindliche Couch warf und anschließend vergeblich versuchte, das Feuer mit einem Kopfkissen zu ersticken. Einen auf eine schwere Brandstiftung nach
S 306 Nr. 2 StGB bezogenen Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht allein für dessen nachfolgende Untätigkeit festgestellt (UA S. 8, 11). Die danach in Betracht kommende Strafrahmenreduzierung nach $S 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Hierauf kann die für diesen Fall verhängte Einsatzstrafe beruhen. Mit dieser sind die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe und notwendigerweise die Gesamtstrafe - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - aufzuheben.
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