Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 24.11.1992 – 5 StR 572/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HEL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen
Rainer u dort geboren am 1956,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1992 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juni 1992 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ob ein in der Hauptverhandlung bereits anwesender Dolmetscher, der die in der Hauptverhandlung abgespielten Tonbänder der Telefonüberwachung in die deutsche Sprache überträgt, als Dolmetscher oder Sachverständiger tätig ist,
kann dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - 1 StR 666/90 -, /Stv 1991, 517/ insoweit in BGHSt 38, 26 nicht abgedruckt und BGHSt 1, 4, 7). Die Entscheidung kann jedenfalls nicht darauf beruhen, weil die Berufung auf den geleisteten Dolmetschereid die gleiche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung gibt, wie die Möglichkeit späterer Vereidigung als Sachverständiger.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. November 1992 hat vorgelegen.
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