Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 19.11.1992 – 4 StR 522/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. November 1992 in der Strafsache
gegen
Fritz Wilhelm Keim zus 1ER geboren am EB 191 in veiiiim.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Fritz OD |] @ wirä das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Mai 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen mißbrauchte der Angeklagte seine 1973 geborene Tochter Jessica, indem er sie in den Jahren 1979 oder 1980 "in Abständen von einer oder mehreren Wochen immer wieder" unter der Kleidung im Genitalbereich streichelte, in einem Fall den Finger in die Scheide des Kindes einführte sowie in einem Zeitraum, der frühestens 1980, spä-
testens 1982 begann und bis Herbst 1984 reichte, mindestens sechsmal den Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte und sie einmal dazu veranlaßte, ihn mit der Hand zu befriedigen.
Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ist aufzuheben, weil insoweit - wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegt wird - für den gesamten Tatzeitraum Verfolgungsverjährung nach S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten ist.
Darüber hinaus hat jedoch auch die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes keinen Bestand, da die Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht tragen.
Einen sämtliche Einzelhandlungen zu einer einheitlichen Tat verbindenden Gesamtvorsatz schließt die Jugendkammer daraus, daß der Angeklagte seine sexuellen Wünsche auf seine Tochter.richtete, diese bewußt und planmäßig verwirklichte und sich dabei von Anfang an darüber im klaren war, daß es auch in Zukunft immer wieder zu vergleichbaren sexuellen . Handlungen kommen würde, deren Intensität sich naturgemäß im Sinne wachsender Begierde steigern würde (UA 20). Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, reicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Vielmehr muß der Vorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung
in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 105, 110). Allerdings entzieht sich die Bestimmung eines "Gesamterfolges" gerade bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter schematischer Beurteilung. So muß sich die Tätervorstellung angesichts der Besonderheiten eines sich über längere Zeiträume erstreckenden sexuellen Mißbrauchs im Rahmen eines festen Beziehungsgeflechts weder auf eine konkrete Anzahl noch auf einen festen Endzeitpunkt der zu begehenden Teilakte erstrecken (BGHR StGB vor $S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 38). Erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder ein grundlegender Wechsel sexueller Praktiken sprechen jedoch auch bei derartigen Fallgestaltungen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes.
Damit ergibt sich hier ein erster Einschnitt, als der Angeklagte vom Streicheln dazu überging, mit seiner Tochter den Geschlechtsverkehr auszuüben. Ein Gesamtvorsatz, der beide Handlungsreihen verbindet, kommt insoweit nicht in Betracht. Gleiches gilt für die in einem Fall erfolgte manuelle Befriedigung des Angeklagten durch seine Tochter.
Für die sechs Fälle des Geschlechtsverkehrs scheidet die Annahme einer fortgesetzten Handlung aus, weil die Strafkammer insoweit lediglich zwei Handlungen im Jahr festzustellen vermochte. Zwar wird in den Urteilsgründen ausgeführt, daß es "wahrscheinlich wesentlich häufiger" zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (UA 19). Davon konnte sich das Landgericht aufgrund der insoweit nur sehr unbestimmten Angaben der Geschädigten jedoch nicht überzeugen. Geht es aber von nur sechs strafbaren Vorfällen in einem Zeitraum von drei Jahren aus, dann ist es nicht zulässig, bei der Prüfung eines diese Handlungen umfassenden Gesamtvorsatzes - in der Absicht, den
Angeklagten in einer Zweifelsfrage nicht zu benachteiligen - eine dichtere zeitliche Reihenfolge zu unterstellen, die eher für eine Fortsetzungstat sprechen könnte; denn bei der Prüfung, ob der für eine solche Tat erforderliche Gesamtvorsatz gegeben ist, gilt der Satz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 24).
Durch die fehlerhafte Annahme einer Fortsetzungstat ist der Angeklagte auch beschwert. Liegen nämlich statt einer fortgesetzten Tat mehrere rechtlich selbständige Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vor, dann wäre die Verfolgung der vor dem 16. Januar 1981 begangenen Taten ver-Jährt.
wieviele und welche Mißbrauchshandlungen im Falle ihrer rechtlichen Selbständigkeit von der Verjährung erfaßt werden, vermag der Senat an Hand der Urteilsgründe nicht sicher festzustellen. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, daß noch genauere Feststellungen zu Tatzeiten und Tathäufigkeit mög-
lich sind. Die Sache war daher in vollem Umfang an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien