Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 19.11.1992 – 1 StR 730/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„en
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 730/92
vom
19. November 1992 in der Strafsache
gegen
Harry Josef St EEE aus RB scboren om ED 1961 ir ng,
wegen Vergewaltigung u. a.
AD?
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1992 beschlossen:
Der Nebenklägerin Eva Sch wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Jutta DC zus VRR beigeoränet (5 397 a StPO) mit der Maßgabe, daß die Nebenklägerin monatliche Raten von 60 DM aufzubringen hat.
Gründe§
Als anrechenbares Monatseinkommen der nicht unterhaltspflichtigen Nebenklägerin ist ein Betrag von 967 DM zu Grunde zu legen. Dabei war zwar für die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz mit 320 DM monatlich ein höherer Betrag als von der Antragstellerin angeführt anzusetzen. Dagegen mußten die Wohnkosten außer Betracht bleiben. Kaltmiete kann in diesem Zusammenhang zwar vom Einkommen abgezogen werden, soweit sie 18 % des Nettoeinkommens übersteigt (Zimmermann, ZPO 2. Aufl., S 115 RdNr. 11 mit Rechtsp.-Nachw.). Doch kann diese Grenze nach den Angaben der Nebenklägerin, die pauschal 400 DM Wohnkosten angibt, nicht als überschritten angesehen werden, weil mit Wohnkosten ersichtlich die Gesamtheit der Kosten des Wohnens gemeint ist. Zudem würde eine hier allenfalls geringfügig mögliche Überschreitung der Grenze am Ergebnis nichts ändern.
Damit war gemäß der Tabelle zu S 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zahlung von monatlichen Raten zu 60 DM festzusetzen.
Gribbohm Ulsamer Maul
Brüning wahl