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BGH Urteil vom 17.11.1992 – 1 StR 608/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

17. November 1992 in der Strafsache

gegen

Icset TE zus SCHEEMEER. geboren ar

1928 in POEEEED (Tschechoslowakei),

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl, als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (HERE

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

.N

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. April 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei (jeweils fortgesetzten) Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben (Ss 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt vor, das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, daß der Angeklagte erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei, weil er vor jeder ihm zur Last liegenden sexuellen Handlung Alkohol getrunken habe.

Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß eine Alkoholbeeinflussung des Angeklagten zu den Tatzeiten Gegenstand der Verhandlung war. Dem Revisionsgericht ist es nicht möglich, zu überprüfen, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Alkoholkonsum berufen hat. Denn es ist allein Sa-

che des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Tatfrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (BGHSt 21, 149, 151; Herdegen in KK StPO

2. Aufl. § 244 Rdn. 40). Behauptete Lücken können nicht im Revisionsverfahren geschlossen werden, da das eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung verlangen würde. Eine Aufklärungsrüge läßt sich unter diesen Umständen nicht allein auf die Behauptung stützen, aufgrund eines (angeblichen) Vorbringens des Angeklagten hätte Anlaß zu weiterer Beweiserhebung bestanden.

Daß sich eine Alkoholaufnahme durch den Angeklagten aus den Akten ergebe und das Landgericht sich deswegen zur Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen, hat der Revisionsführer nicht behauptet.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Zu erörtern ist allein der Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Fälle des sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes schuldig sei.

Zutreffend weist er darauf hin, daß zwei jeweils in sich fortgesetzte Handlungen gegenüber verschiedenen Opfern dann in Tateinheit zueinander stehen, wenn sie in wenigstens einem Teilakt in einem Handlungsvorgang zusammentreffen (BGHSt 6, 81; BGHR StGB S 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).

Das könnte hier dann der Fall sein, wenn - wovon der Generalbundesanwalt zu Gunsten des Angeklagten ausgehen will - der Angeklagte wenigstens einmal beide Kinder zusammen badete und dabei beide sexuell mißbrauchte.

Zu’solcher Annahme - in Anwendung des Zweifelssatzes - geben die Feststellungen jedoch keinen Anlaß. Die Urteilsgründe sprechen vielmehr dagegen: Der Angeklagte beging über Monate hinweg bei günstiger Gelegenheit (unabhängig vom Baden) sexuelle Handlungen an dem Kind Marietta, "wenn er sich von Fabienne unbeobachtet glaubte". Im gleichen Zeitraum nutzte er ebenfalls die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen beim Baden der Kinder. Marietta crente er in mindestens zehn Fällen intensiv am Geschlechtsteil ein, um sich dadurch sexuell zu erregen. Fabienne hingegen küßte er in vier Fällen an der Scheide, "nachdem er sie gebadet und eingehend eingecremt hatte". Der einleitende Satz der Urteilsfeststellungen, daß er sexuelle Handlungen beging,

"wenn er die Kinder badete", besagt danach nicht, er habe

wenigstens einmal bei gemeinsamem Baden an beiden Kindern

sexuelle Handlungen vorgenommen.

Ulsamer Brüning

Gribbohm Wahl

Beyer