Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 12.11.1992 – 4 StR 555/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ulna Ar
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
12. November 1992 in der Strafsache
gegen
Georg Maria KB „zu: CC, sort geboren am EEE 1957,
wegen versuchten Betruges u.a.
fr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. November 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten und begründeten Revision.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte darauf nach Verkündung des Urteils verzichtet hat (5 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung erklärt: "Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels und akzeptiere das Urteil". Dafür, daß der Angeklagte sich der Tragweite dieser Erklärung, deren Nieder-
schrift ihm gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPo vorgelesen und von ihm genehmigt wurde, wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit nicht bewußt gewesen sein könnte (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 302 Rdn. 23 m. Rechtsprechungsnachw.), ist nichts hervorgetreten. Auch sonstige Gründe, die zur Unwirksamkeit der Erklärung hätten führen können (vgl. BGHR StPpo § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9), sind nicht ersichtlich. Der demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (vgl. BGHR aan 4 und 5).
Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muß daher als unzulässig verworfen werden.
Im übrigen könnte das Rechtsmittel selbst im Falle seiner wirksamen Einlegung in der Sache keinen Erfolg haben.
Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien