Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 11.11.1992 – 3 StR 482/92

3. Strafsenat

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D-- 902

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 482/92

vom

11. November 1992 in der Strafsache

gegen

Dietmar MOB „aus VE, dort geboren am

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

ALF

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4, Februar 1992 wie folgt ergänzt:

Der Angeklagte wird von dem Vorwurf, im Jahre 1988 mit 1,5 Kilogramm Haschisch unerlaubt Handel getrieben zu haben (Fall II. 4. der Urteilsgründe), freigesprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß waren hinsichtlich der dem Angeklagten MB unter II 1 - 4 der Urteilsgründe zur Last gelegten Taten von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Taten II 1- 3 verurteilt. Wegen der Tat II 4 hat es von einem Freispruch abgesehen, weil aus der als fortgesetzte Handlung angeklagten Tat "lediglich ein Teilkomplex herausgefallen" sei (UA S. 27). Löst das Urteil aber den Fortsetzungszusammenhang durch die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf, so ist wegen der nicht erwiesenen freizusprechen, andernfalls wäre der Eröffnungsbeschluß insoweit nicht erschöpft (std. Rechtsprechung, vgl. BGHR StPO S 260 I Teilfreispruch 4).

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