Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.11.1992 – 4 StR 527/92

4. Strafsenat

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TEL 67

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. November 1992 in der Strafsache

gegen

Inolf Ho zus HE, dort geboren am iD

1951,

wegen Meineides

67

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27, Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den nicht vorbestraften, 40jährigen Angeklagten wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat schon mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.

1. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte, ein Kriminalpolizeibeanter, in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung im September 1988 als Zeuge über den Inhalt eines Gesprächs vernommen, das er im September 1983 am Tage nach der Tat mit dem Tatopfer geführt hatte. Der Vorsitzende der

Strafkammer hielt dem Angeklagten einen Vermerk vor, den dieser etwa zwei Monate nach dem Gespräch über dessen Ablauf sowie die Angaben der Geschädigten gefertigt hatte, Aus dem Vermerk ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Das Tatopfer sei bei der Kriminalwache erschienen, "um sich in einer heiklen Sache beraten zu lassen". Die Frau habe berichtet, daß es in der Tatnacht zwischen ihr, ihrem Freund und einem seiner Bekannten zu verschiedenen sexuellen Handlungen und zum Geschlechtsverkehr gekommen sei; auf Fragen habe sie angegeben, daß sie sich an den sexuellen Handlungen freiwillig beteiligt und "Spaß an der Sache gehabt habe"; erst als die Wünsche ihres Freundes und seines Bekannten abnorm geworden seien und sie sich nicht mehr habe beteiligen wollen, hätten die Männer ihr gedroht, sie an einen Scheich zu verkaufen. Auf die Frage des Angeklagten, ob sie die Drohung ernstgenommen habe, habe sie erklärt, daß sie sich nicht sicher sei. Weiter habe die Frau angegeben, daß die Männer sie mit einem Gürtel geschlagen hätten, Die Schläge hätten aber nicht weh getan; es habe sich nur um leichte Klatscher gehandelt.

Der Angeklagte machte den Inhalt des Vermerks zum Cegenstand seiner Aussage und leistete den Eid.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte bewußt falsch geschworen hat: In Wahrheit habe die Geschädigte dem Angeklagten geschildert, daß sie von ihrem Freund und dessen Bekannten - wie dies auch in dem rechtskräftigen Strafurteil gegen diese festgestellt sei - unter Drohung zu sexuellen Handlungen gezwungen, mehrfach vergewaltigt und so

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heftig mit einem Ledergürtel geschlagen worden sei, daß ihr Arzt sichtbare Verletzungen festgestellt habe.

2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Seine Überzeugung, daß die Angaben des Tatopfers gegenüber dem Angeklagten - entgegen dessen Einlassung - den festgestellten Inhalt gehabt hätten und somit seine Aussage als Zeuge falsch gewesen sei, stützt das Landgericht unter anderem darauf, daß das Gespräch, so wie es der Angeklagte geschildert habe, keinen Sinn ergebe. Gehe man davon aus, daß die Zeugin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, so hätte für sie keine Veranlassung bestanden, "sich an die Polizei zu wenden, um dort mitzuteilen, daß sie freiwillig Geschlechtsverkehr mit zwei Männern ausgeübt und Spaß an der Sache gehabt habe". Ein solches Verhalten wäre nur durch eine - tatsächlich nicht vorhandene - Geisteskrankheit der Geschädigten zu erklären.

Mit diesen Erwägungen läßt die Strafkammer sich aufdrängende andere Deutungsmöglichkeiten außer Betracht. Das von dem Angeklagten bekundete Verhalten der Geschädigten macht nur dann keinen Sinn, wenn sie zur Anzeigenerstattung fest entschlossen war. Daß dies der Fall gewesen sei, hat die Strafkammer aber nicht ausdrücklich festgestellt und liegt nach den Umständen auch keineswegs nahe. Es ist durchaus denkbar, daß die Zeugin - wenngleich tatsächlich Opfer einer Vergewaltigung - aus Furcht vor den Nachteilen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, unter Umständen auch wegen der Tatbeteiligung ihres (ehemaligen) Freundes, dem sie un-

geachtet des Geschehenen möglicherweise keine Zukunftschancen verbauen wollte, sich selbst noch nicht abschließend Klarheit darüber verschafft hatte, was sie eigentlich wollte, als sie sich zur Polizei begab. Möglicherweise suchte sie die-Kriminalwache zwar in der Absicht auf, Anzeige zu erstatten, wurde nach Beginn des Gesprächs mit dem Angeklagten aber wieder unsicher und entschied sich dann doch anders. Für ein von Unsicherheit und Unentschlossenheit geprägtes Verhalten der Geschädigten spricht, daß sie - nach dem Vermerk des Angeklagten wie auch nach ihren Bekundungen als Zeugin (UA 27)- das Gespräch auf der Wache nicht mit der Erklärung einleitete, sie wolle Anzeige erstatten, sondern "mit den Worten, sie wolle sich in einer heiklen Sache beraten lassen". Unentschlossenheit und Ratlosigkeit der Zeugin werden auch durch ihre Erklärungen gegenüber dem Arzt belegt, den sie unmittelbar vor dem Aufsuchen der Kriminalwache konsultiert hatte (UA 25). Der Rat des Arztes, der ihr - "aus seiner Erfahrung, welche Schwierigkeiten auf Vergewaltigungsopfer zukommen" - empfahl, sich zunächst an eine Vertrauensperson zu wenden und erst dann Anzeige zu erstatten (UA 25), hat der Zeugin sicher nicht zu einer eindeutigen Haltung verholfen. Im übrigen erscheint es aufgrund der Bekundungen der Zeugin auch denkbar, daß es ihr bei ihrem Besuch bei der Kriminalwache in erster Linie oder nur darum ging, Schutz vor der ihr von den Tätern angedrohten Verschleppung zu suchen (vgl. UA 18, 27). Auch in diesem Fall kann das von dem Angeklagten in seinem Vermerk festgehaltene Verhalten - entgegen der Würdigung der Strafkammer - durchaus einen Sinn machen.

3, Auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht das Urteil. Zwar hat das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe als Zeuge in dem Strafverfahren wegen Vergewaltigung den Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und der Geschädigten wahrheitswidrig geschildert, auch auf deren Bekundungen gestützt. Es ist aber nicht auszuschließen, daß die Strafkammer sich mit ihren fehlerhaften Erwägungen schon den Blick für eine unvoreingenommene Würdigung dieser Zeugenaussage verstellt hat.

4. Die Sache bedarf neuer Verhandlung. Der Senat hat von der Möglichkeit des S 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StPO Gebrauch gemacht. Die neu entscheidende Strafkammer wird, wenn auch sie zu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte objektiv falsch geschworen hat, Gelegenheit zur gründlicheren Prüfung der subjektiven Tatseite haben. Auch insofern begegnet das angefochtene Urteil Bedenken. Es muß klarer als bisher festgestellt werden, daß die Aussage des Angeklagten sich nicht mit seinem Vorstellungsbild vom 9. November 1983 und danach deckt.

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