Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 06.11.1992 – 2 StR 480/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2_StR 480/92 ou vom

6. November 1992 _

in der Strafsache

gegen

Horst LE „aus WERE, seboren am GR. EB 1944

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen!

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des’Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand.

Die Strafkammer hat der Strafzumessung den - gemäß S 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des $S 176 Abs. 3 StGB zugrundegelegt. Eine Begründung hierfür hat sie nicht gegeben. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-06/2-str-480-92#rd_3

Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hängt vor allem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen ihrer Schwere allein nicht ohne weiteres ein besonders schwerer Fall für den Gehilfen angenommen werden. Hier wäre dabei insbesondere zu beachten gewesen, daß dem Angeklagten im wesentlichen nur ein Unterlassen vorgeworfen wurde. Das Schweigen des Urteils zu diesen Fragen läßt besorgen, daß die gebotene Prüfung unterblieben ist.

Die Strafe muß daher neu zugemessen werden. Eine Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruches auf die Mitangeklagte Christel Lee gemäß 5 357 StPO war nicht angezeigt. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafe aus, daß sich eine falsche Strafrahmenwahl zu Lasten dieser Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer RiBGH Detter ist wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Maier