Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 06.11.1992 – 2 StR 330/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

HE

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/92 Doca tes Ar vom 6. November 1992 in der Strafsache gegen Angelo L EEE ‚ in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EEEEEED 1969 in raum (ICE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

960

©

452Permalink zu Rn. 452recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-06/2-str-330-92#rd_1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1992 einstimmig beschlossen:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß an die Stelle des Satzes

"Die Fahrerlaubnisse des Angeklagten werden entzogen"

der Satz tritt:

"Die Fahrerlaubnis des Angeklagten wird entzogen".

Die Rüge unzulässiger Beschränkung der Verteidigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verstoßes gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (5 344 Abs. 2

Satz 2 StPO), weil die in der Revisionsbegründung gegebene Darstellung der Verfahrensvorgänge vom 27. und 28. Februar 1992 in we-

7E3

sentlichen Punkten unvollständig ist und daher kein Bild vermittelt, das Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung sein könnte,

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maier Theune Niemöller Gollwitzer Detter