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BGH Beschluss vom 04.11.1992 – 3 StR 510/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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OD ALL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 510/92

vom

4. November 1992 in der Strafsache

gegen

Birol CE , cseboren am CE in KB (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

744

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Mai 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist.

Hinsichtlich der bei dem Angeklagten sichergestellten 20,41 g Heroin, die einen Hydrochloridanteil von etwas mehr als 37 % aufwiesen, geht das Landgericht davon aus, daß das Merkmal der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlo-

rid um das 13fache überschritten sei. Dies trifft nicht zu. 37 % von 20,41 g betragen etwas mehr als 7,5 qg Heroinhydrochlorid, Diese Menge stellt das Fünffache der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid dar.

Auch soweit die Jugendkammer bei ihren Strafzumessungserwägungen ausführt, der Angeklagte habe über die sichergestellten 20,41 g Heroin hinaus mit weiteren 465 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 20 % unerlaubt Handel getrieben, ergibt sich aus den Feststellungen eine geringere Gesamtmenge. Wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, beträgt diese tatsächlich nur 415 g Heroingemisch. Das Landgericht ist zu der von ihm errechneten Gesamtmenge von 465 g ersichtlich deshalb gekommen, weil es diejenigen 50 g Heroin, die der Angeklagte dem Zeugen AM im April oder Mai 1991 verkauft hat, zu dieser Menge hinzugerechnet hat.

Diese 50 g stellen jedoch keine eigene Rechnungsgröße dar. Nach den Feststellungen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden und ist deshalb zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen, daß diese 50 g aus den ab Mitte April 1991 in DCEEEEEEEED erworbenen 75 g Heroin stammen, Der Ankauf dieser Menge zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt bereits den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens. Der Weiterverkauf der 50 g Heroin an den Zeugen Al®@stellt deshalb lediglich einen unselbständigen Betätigungsakt im Rahmen desselben unerlaubten Handeltreibens mit 75 g Heroin dar. Das Landgericht hat dem Angeklagten deshalb insoweit zu Unrecht straferschwerend eine um das 75£fache über der nicht geringen Menge liegenden Gesamtmenge von Heroinhydrochlorid angelastet. Diese beträgt nach den Feststellungen tatsächlich lediglich das 60fache der nicht geringen Menge.

BZ,

Der ausdrücklichen Aufrechterhaltung der Feststellungen, die die Annahme der Regelbeispiele des § 29 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 BtMG tragen, bedurfte es nicht. Insoweit handelt es sich um doppelrelevante Tatsachen, die bindend festgestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 359, 366 f£f.; 30, 340, 345).

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, daß der Strafausspruch auch deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, weil den bisherigen Urteilsgründen zur Strafhöhenbemessung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, warum das Landgericht die Höhe der Jugendsträfe nicht nur als tat- und schuldangemessen, sondern gerade auch aus erzieherischen Gründen für erforderlich gehalten hat. Die Urteilsausführungen lassen besorgen, daß die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken lediglich bei der Frage, ob überhaupt Jugendstrafe zur Anwendung kommen kann, Rechnung getragen hat.

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