Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 30.10.1992 – 3 StR 459/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 459/92

vom

30. Oktober 1992

in der Strafsache

gegen

Hans-Dieter Dim „cus CD. seboren am CE :7 N,

wegen Körperverletzung

AFO

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Pd

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juni 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter des Amtsgerichts Geldern zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat die Verhängung einer Geldstrafe für nicht ausreichend erachtet und dies damit begründet (UA S. 12): Der Angeklagte habe die Zeugin Ha "lediglich aus gekränkter Eitelheit, weil ihm diese sexuell nicht mehr zu Willen sein wollte", in fast unbekleidetem Zustand brutal

vor die Tür gesetzt. Dies zeuge von einer menschenverachtenden Haltung, der lediglich durch eine - wenn auch kurze - Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden könne.

Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat die Zeugin HB nämlich nicht lediglich deswegen vor die Tür gesetzt, weil sie den beabsichtigten "flotten Vierer" mit ihm nicht mehr mitmachen wollte, sondern in erster Linie deswegen, weil sie die in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Angeklagten, der Zeugin CB und dem Zeugen DB vorgenommenen sexuellen Handlungen mehrfach dadurch störte, daß sie das Schlafzimmer betrat und den Zeugen DEE zum Verlassen der Wohnung des Angeklagten bewegen wollte. Der Angeklagte hat die Zeugin erst dann aus seiner Wohnung hinausgeworfen, nachdem er sich noch des Einverständnisses ihres Freundes, des Zeugen D@- WEB, versewissert hatte (UA S. 6). Diese Motivation des bisher nicht bestraften und angetrunkenen Angeklagten kann nicht als menschenverachtend angesehen werden, zumal er sich

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durch das vorausgegangene Verhalten der Zeugin HE, die bereitwillig mit den beabsichtigten sexuellen Spielereien begonnen hatte, berechtigterweise Hoffnung auf ihre weitere Mitwirkung hatte machen können.

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